Baubeginn & Bauüberwachung

Gegebenenfalls müssen Sie eine Beginnanzeige erstatten oder einen Nachweis der Bauwerkskontrolle erbringen. Außerdem gilt es zahlreiche Bauauflagen zu beachten.

Beginn­anzeige

Sie müssen innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt der Baubewilligung mit dem Bauvorhaben beginnen. 

Bei Beginn der Bauvorhaben müssen Sie dem Referat Hochbau, Brandschutz und Bauphysik eine Baubeginnsmeldung (Formular) übermitteln. 

Bei bewilligungsfreien oder nur anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist keine Beginnanzeige notwendig.

Bei Fristversäumnis erlischt die Baubewilligung. Unter bestimmten Umständen kann einmalig um eine Verlängerung der Baubeginnsfrist angesucht werden (siehe § 35 Abs. 3 TBO).

Nachweis Bauwerks­kontrolle

Steht das Grundgerüst Ihres Bauwerks, muss ein konzessionierter Betrieb, BaumeisterIn oder VermesserIn bestätigen, dass die Gebäudeecken, das Schnurgerüst, die Höhenlage und die Bodenplatte bzw. das Fundament laut der Baubewilligung eingehalten und kontrolliert wurden. Sie müssen also eine Bestätigung an das Referat Hochbau, Brandschutz und Bauphysiksenden, dass das Bauwerk mit der Baubewilligung übereinstimmt.

Bauüberwachung

Unter anderem gibt es folgende Maßnahmen zur Bauüberwachung:

Bauaufsicht

Das Referat Hochbau, Brandschutz und Bauphysik überprüft, ob Sie sich bei der Ausführung Ihres Bauvorhabens sowohl an die Gesetze und Verordnungen als auch an die Baubewilligung oder Bauanzeige halten. 

Baumängel

Stellt das Referat Hochbau, Brandschutz und Bauphysikwährend eines Baus wesentliche Mängel fest, wird Ihnen als BauherrIn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens untersagt. Sie bekommen für die Behebung der Mängel eine angemessene Frist.

Stellen Sie bei einem Bauvorhaben Mängel fest (z.B. Risse, herabfallende Putzteile oder Dachziegel), wenden Sie sich bitte an das Amt Bau- und Feuerpolizei. Außerhalb der Amtszeiten oder bei Gefahr in Verzug rufen Sie bitte die Notrufnummer der Feuerwehr 122 oder die Mobile Überwachungsgruppe.

Statische Beurteilungen und Befundungen

Das Referat Hochbau, Brandschutz und Bauphysikbegutachtet bzw. befundet sowohl die Durchführung von Baumaßnahmen als auch den Baubestand in statischer Hinsicht.

  • Beurteilung von statischen Konzepten im Zuge des Bauverfahrens
  • Beurteilung der Tragfähigkeit von bestehenden Gebäuden bei Umbauten, Aufstockungen und sonstigen Änderungen in Bestandsgebäuden
  • Beurteilungen von Baugrubensicherungen im Zuge des Bauverfahrens

Beeinträch­tigungen durch Baustellen vermeiden

Als BauherrIn bzw. Bauverantwortliche/r haben Sie bei der Ausführung eines Bauvorhabens dafür zu sorgen, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet sowie unzumutbare Belästigungen der NachbarInnen, insbesondere durch Lärm oder Staub, vermieden wird. Bei Fragen wenden Sie sich an das Referat Hochbau, Brandschutz und Bauphysik.

Baulärm & Lärm­beschwerden

Baulärm ist jedes störende Geräusch, das durch Bauarbeiten auf Baustellen verursacht wird. Die Tiroler Baulärmverordnung 2016 legt die zulässigen Schallimmissionen von Baustellen und die Art ihrer Ermittlung fest.

In der neuen Baulärmverordnung sind keine Grenzwerte mehr für den Lärm definiert. Zur Beurteilung des Baulärms wird der Zeitraum des Auftretens, die Entfernung zwischen der Baustelle und Nachbargrundstücken sowie das Ausmaß des Schutzbedürfnisses berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Bauarbeiten nur mit einer Ausnahmebewilligung bzw. mit Maßnahmen zur Lärmminderung zulässig.

Eine Ausnahmebewilligung zu den Vorgaben der Baulärmverordnung kann vom Bauherrn beantragt werden, wenn die Bauarbeiten sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten. Für die Bewilligung oder bei Fragen wenden Sie sich an das Referat Hochbau, Brandschutz und Bauphysik.

Wer ist bei Baulärm mein Ansprechpartner?

Fühlen Sie sich vom Baulärm von privaten Baustellen belästigt, können Sie sich am besten per E-Mail an das Referat Hochbau, Brandschutz und Bauphysik wenden. Wichtig ist, dass Sie Ihre genaue Adresse und den Zeitpunkt des Lärms angeben. Die Bau- und Feuerpolizei in Innsbruck ist nur für Baustellen in der Stadt Innsbruck zuständig. Bitte beachten Sie, dass man sich bei Bauarbeiten auf Baustellen nicht an alle normalen Ruhezeiten halten muss. Beispielsweise ist es erlaubt, ab 6 Uhr, während der Mittagsruhe und samstags bis 15 Uhr zu bauen.

Handelt es sich um Baulärm einer Straßenbaustelle auf öffentlichem Grund, wenden Sie sich bitte an das Amt Tiefbau.

Baumschutz

Während Ihrer Baustelle müssen Sie darauf achten, dass keine Bäume zu Schaden kommen. Bei Fragen wenden Sie sich an das Amt Grünanlagen.

Verkehrs­führung

Bevor Sie auf oder neben der Straße zu bauen beginnen können, brauchen Sie eine verkehrsrechtliche Genehmigung. Siehe Arbeiten auf & neben der Straße. In Ihrem Verkehrsbescheid sind die Maßnahmen, die Sie treffen müssen, angeführt. In der Regel kümmert sich Ihre Baufirma um diese Angelegenheit.

Für Fragen zur Verkehrsführung oder zur verkehrsrechtlichen Genehmigung wenden Sie sich an das Referat Straßenverkehr und Straßenrecht.

Wer ist Ansprech­partnerIn bei Verkehrs­behinderungen?

Bei Fragen zu Verkehrsbehinderungen durch Baustellen wenden Sie sich an das Referat Straßenverkehr und Straßenrecht.

Bei Fragen zur allgemeinen Verkehrsführung in Innsbruck wenden Sie sich an das Referat Verkehrslichtsignalanlagen.