Voraussetzungen für Namensänderungen
Die Vorschriften betreffend Namensänderungen unterscheiden zwischen Änderungen von Familennamen (Nachnamen) und von Vornamen.
Änderung des Familien-/Nachnamens
Wenn Sie Ihren Familen-/Nachnamen ändern lassen möchten, muss einer der hier aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:
- Der bisherige Familien-/Nachname wirkt lächerlich oder anstößig
- Der bisherige Familien-/Nachname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
- Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Familiennamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
- Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
- Der/die AntragstellerIn will einen Familiennamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
- Der/die AntragstellerIn will einen Familiennamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
- Der Vor- und Familien-/Nachname sowie der Tag der Geburt stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
- Der/die AntragstellerIn will einen Familiennamen erhalten, den er/sie durch eine befristete namensrechtliche Rechtshandlung erlangt hätte, jedoch die rechtzeitige Rechtshandlung ohne sein/ihr Verschulden oder bloß mit einem minderen Grad hievon unterlassen hat, oder die Antragsstellerin/der Antragsteller wünscht oder hat bereits einen Doppelnamen nach § 93 Abs. 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zu führen und will den gemeinsamen Familiennamen ohne Voran- oder Nachstellung seines/ihres früheren Familiennamens führen
- Der/die AntragstellerIn will einen Nachnamen erhalten, der gleich lautet wie der des eingetragenen Partners / der eingetragenen Partnerin und beantragt dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft; damit kann auch der Antrag verbunden sein, als höchstpersönliches, nicht ableitbares Recht den bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustelllen
- Der/die AntragstellerIn will den Familiennamen der Eltern oder eines Elternteils erhalten oder den Familiennamen einer Person, von der sie/er ihren/seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert wurde bzw. dessen Änderung beantragt ist
- Der/die minderjährige AntragstellerIn soll den Familiennamen der Person erhalten, die die Obsorge hat (oder: der die Obsorge zukommt) oder in deren Pflege sie/er sich befindet, und das Pflegeverhältnis ist nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt
- Der/die AntragstellerIn kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
- Der/die AntragstellerIn wünscht aus sonstigen gesetzlichen Gründen einen anderen Familiennamen ("Wunschname")
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Änderung des Vornamens
Für die Änderung Ihres Vornamens muss einer der hier aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:
- Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
- Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
- Der/die AntragstellerIn ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
- Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
- Der/die AntragstellerIn will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
- Der/die AntragstellerIn will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
- Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
- Der/die AntragstellerIn kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
- Der/die AntragstellerIn wünscht aus sonstigen gesetzlichen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
- Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
- Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
- Der/die AntragstellerIn will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
- Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden
- Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers
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