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Die Empfangsgeräte der bei der Stadt Innsbruck eingerichteten Behörden und Dienststellen für elektronische Anbringen in Form von Telefax, E-Mail und Online-Formular werden außerhalb der Amtsstunden nicht betreut. Ihr Anbringen gilt erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt, auch wenn es bereits vorher in den elektronischen Verfügungsbereich der Stadt Innsbruck gelangt ist.
Die Weiterleitung von an die persönliche E-Mail-Adresse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Stadtmagistrates übermittelten Anbringen ist – insbesondere im Fall der Abwesenheit der betreffenden Person – nicht sichergestellt.
Für rechtswirksame elektronische Anbringen (§ 13 Abs. 2 und 5 AVG bzw. § 85 Abs. 1 und 86b BAO) an alle bei der Landeshauptstadt Innsbruck eingerichteten Behörden und Dienststellen stehen folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
Online Formular (Sie erhalten eine Eingangsbestätigung)
E-Mail: post@innsbruck.gv.at
Für Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges auch verdienstentgang@innsbruck.gv.at
(Bereits bisher (vor dem 24.4.2020) auf die Mail-Adresse verdienstentgang@innsbruck.gv.at eingebrachte Anträge sind rechtswirksam eingebracht und werden bearbeitet.)
Über tracing.corona@tirol.gv.at eingebrachte Rechtsmittel in Zusammenhang mit Absonderungen auf Grund von SARS-CoV-2 ("COVID-19") und dem Epidemiegesetz 1950 sind rechtswirksam eingebracht und werden bearbeitet.