Stadtwohnungen

Hier finden Sie alle Informationen über die Voraussetzungen zur Vormerkung und Vergabe einer Stadtwohnung.

Rund 17.500 Wohnungen umfasst das städtische und gemeinnützige Wohnungsangebot. Bei diesen Wohnobjekten handelt es sich um Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck, die zur besseren Lesbarkeit als Stadtwohnungen bezeichnet werden. 

Schnellzugriff:

Welche Vormerk- und Vergaberichtlinien gibt es? 

Da Stadtwohnungen sehr begehrt sind, gibt es klare Vorgaben und Regeln, wie diese Wohnungen vergeben werden.

Alle Informationen hierzu finden Sie in der vom Innsbrucker Gemeinderat beschlossenen Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck.

Im Sinne der bestmöglichen Transparenz sind diese Richtlinien recht umfassend formuliert. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie in den folgenden Punkten zusammengefasst:

Das Innsbrucker Wohn-Ticket

Eine Aufnahme in die Vormerk- und Vergabereihung von Stadtwohnungen erfordert ein gültiges Innsbrucker Wohn-Ticket.

Was ist das Innsbrucker Wohn-Ticket?

Das Innsbrucker Wohn-Ticket hilft Ihnen eine Wohnung aus dem Wohnungsangebot der Stadt Innsbruck zu finden.

Es ist die Vormerkbestätigung als (laut Vormerk- und Vergaberichtlinie) von der Stadt Innsbruck anerkannte wohnungswerbende Person. Die jeweilige Innsbrucker Wohn-Ticket-Nummer gilt im gesamten Vormerk- und Vergabeprozess als persönliche Identifizierungsnummer und ist ausnahmslos bei jeder persönlichen, telefonischen oder schriftlichen Anfrage zusammen mit Ihrem Namen und Geburtsdatum zu nennen.

Um ein Innsbrucker Wohn-Ticket zu erhalten, müssen Sie alle Grundvoraussetzungen erfüllen und einen Antrag beim Referat Wohnungsvergabe stellen – mit dem vollständig ausgefüllten Formular und allen erforderlichen Unterlagen.

Wie kann ich das Innsbrucker Wohn-Ticket beantragen?

Nach erfolgter Antragsprüfung und bei Erfüllung aller Grundvoraussetzungen wird ein Innsbrucker Wohn-Ticket ausgestellt.

Damit wir Ihren Antrag auf ein Innsbrucker Wohn-Ticket schnell bearbeiten können, reichen Sie ihn bitte bevorzugt online oder alternativ persönlich bei uns ein.

Warum habe ich noch kein Wohn-Ticket erhalten?

Dies kann mehrere Gründe haben:

  • Es ist keine oder keine korrekte E-Mail-Adresse beim Referat Wohnungsvergabe hinterlegt.
  • Die Nachricht konnte aus verschiedenen Gründen nicht zugestellt werden (z.B. Mail-Postfach voll). In diesem Fall erhalten Sie Ihr Wohn-Ticket noch per Post.

Welche Voraussetzungen, erforderliche Unterlagen und Informationen muss ich beachten?

Voraussetzungen für das Innsbrucker Wohn-Ticket

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt oder
  • Sie sind mindestens 16 Jahre alt und leben mit Ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt und/oder
  • Sie sind mindestens 16 Jahre alt und leben in einer Einrichtung des betreuten Wohnens (Wohnungsanmeldung und Vertragsabschluss erst ab 18 Jahren möglich)
  • Sie haben die österreichische Staatsbürgerschaft, sind gleichgestellt oder haben einen gültigen Aufenthaltstitel mit Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt
  • Ihr Einkommen liegt innerhalb der festgelegten Einkommensgrenzen nach den Vorgaben der Wohnbauförderung des Landes Tirol
  • Sie wohnen (mit Hauptwohnsitz) oder arbeiten schon seit mindestens vier Jahren durchgehend in Innsbruck oder haben insgesamt schon zehn Jahre in Innsbruck gewohnt oder gearbeitet
  • Sie haben einen begründeten Wohnbedarf im Sinne der Vormerk- und Vergaberichtlinie der Stadt Innsbruck

Erforderliche Unterlagen für das Innsbrucker Wohn-Ticket

Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig, gut leserlich und in deutscher Sprache (oder mit beglaubigter Übersetzung) eingereicht werden:

Dokumente in Kopie aller beteiligten Personen

  • Pass/Personalausweis (für Drittstaatsangehörige zusätzlich Aufenthaltstitel)
  • Geburtsurkunden (falls nicht vorhanden/alternativ: Asylbescheid)
  • Einkommensnachweise erwerbstätiges Einkommen:
    • Jahreslohnzettel des Vorjahres
    • bei Firmenwechsel: die letzten 3 Monatslohnzettel
    • bei Neueintritt: Gehaltsbestätigung-Netto
    • bei Selbstständigkeit: Vorlage des Gewerbescheins & Nachweis der Eigenentnahme (Bestätigung durch Steuerberater erforderlich)
  • Einkommensnachweise nicht-erwerbstätiges Einkommen: Unterlagen über alle sonstigen Einkünfte wie:
    • Pensionsbescheid
    • Pflegegeldbescheid
    • Mindestsicherung
    • Arbeitslosenunterstützung bzw. Notstandshilfe
    • Wochenhilfe, Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld)
    • Lehrlingsentschädigungen
    • Krankengeld/Rehabilitationsgeld
    • Unterhalts- bzw. Alimentationszahlungen
    • Mietzins- bzw. Wohnbeihilfe
    • Stipendien
    • Sold beim Bundesheer
    • Unterstützungserklärung der Eltern, etc.
    • Mitversicherungsbestätigung für alle nicht erwerbstätigen Familienmitglieder
  • Mietvertrag
  • Einzahlungsbestätigung der Miete vom Vormonat
  • Grundbuchsauszug: Bestätigung, dass Sie in Österreich kein Eigentum besitzen
  • Eidesstattliche Erklärung (bzgl. Vermögen und/oder Eigentum)

falls zutreffend

  • Heiratsurkunde (laut/analog: LMR/ZMR)
  • Lehrvertrag
  • Schulbesuchsbestätigung oder Studienbestätigung (bei Vollendung der Schulpflicht)
  • bei Schwangerschaft Mutter-Kind-Pass oder ärztliche Schwangerschaftsbestätigung
  • bei Personen im elterlichen Haushalt: Mietvertrag bzw. Grundbuchsauszug der Eltern
  • bei bestehendem Eigentum (Wohnung/Haus/Grundstück): Kaufvertrag, aktueller Grundbuchsauszug, Gutachten über Schätzwert, Betriebskosten
    • bei zutreffen: genaue Aufstellung des Darlehens durch die Bank (Höhe des aufgenommenen Darlehens bzw. noch offene Rückzahlungen), Wohnbauförderung (Höhe der aufgenommenen Wohnbauförderung bzw. noch offene Rückzahlungen)
  • im Falle von Scheidung: Scheidungsurteil oder Nachweis über gerichtlich eingebrachte Scheidung
    • bei Besuchsregelung: Vaterschaftserklärung, Sorgerechts-Bescheid, Besuchsrechtsregelung
  • bei verwitweten Personen: Sterbeurkunde
  • sofern Sie im Mietvertrag einer städtischen Wohnung als Hauptmieter aufscheinen: Mietrechtsverzicht
    • bei Wohnungstausch: von der Hausverwaltung ausgestellter Auszug vom Mietenkonto
  • im Falle einer gerichtlichen Kündigung: Räumungsvergleich
  • falls Sie die erforderlichen Hauptwohnsitzzeiten in Innsbruck nicht erfüllen: Versicherungsdatenauszug der ÖGK über die Arbeitstätigkeit in Innsbruck
  • bei nachweislicher, dringender und wohnrelevanter medizinischer Notwenigkeit:
    • Behindertenpass, Sachverständigengutachten nach Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010), fachärztliche Atteste sofern diese für die Begutachtung notwendig sind.
  • bei Antragstellung durch (volljährige) Dritte: unterschriebene Vollmacht mit Ausweiskopie

Bitte beachten Sie, dass die Datenschutzerklärung unbedingt unterschrieben mit dem Antrag abgegeben werden muss. Nur vollständig eingereichte Anträge können bearbeitet werden.

Sie haben Probleme mit dem Nachweis für das Eigentum?

Seit 1.6.2025 müssen Sie bei Antragsstellung als Nachweis, dass Sie kein Eigentum in Österreich besitzen, einen entsprechenden Grundbuchauszug vorlegen. Diesen bekommen Sie beim Bezirksgericht. Alternativ können Sie den Nachweis auch über einen Notar beantragen.

Wie lange ist das Innsbrucker Wohn-Ticket gültig?

Die Vormerkung erfolgt für die Dauer eines Jahres und ist unaufgefordert vor Ablauf dieser Frist (unter Vorlage der notwendigen Unterlagen) zu erneuern. Sie können die Antragsverlängerung bereits 1 Monat vor Ablauf vornehmen.

Jegliche Änderungen der Verhältnisse während der Vormerkung (finanzielle, familiäre, evtl. Wohnsitzummeldung, etc.) sind ausnahmslos binnen einer Frist von vier Wochen unaufgefordert und schriftlich dem Referat Wohnungsvergabe bekannt zu geben.

Wird die Vormerkung nicht zeitgerecht erneuert oder Änderungen nicht fristgerecht bekanntgegeben, wird der Antrag geschlossen und die Gültigkeit des Innsbrucker Wohn-Tickets erlischt. Eine neuerliche Antragsstellung ist frühestens nach einer Sperrfrist von einem Jahr möglich.

Wie bekommt man eine Wohnung mittels Innsbrucker Wohn-Ticket?

Das Referat Wohnungsvergabe vergibt Stadtwohnungen nach einem Punktesystem anhand der Vormerk- und Vergaberichtlinie (Seite 20-21). Dieses berücksichtigt die im Antrag festgehaltene persönliche Situation – wie etwa Dringlichkeit, Wartezeit, Familiengröße, Einkommen oder aktuelle Wohnsituation.

Die Vergabe von Wohnungen erfolgt nach aktiver Bewerbung auf der dafür bereitgestellten Wohnungsvergabeplattform. Das bedeutet, bei gültigem Innsbrucker Wohn-Ticket können Sie sich selbst auf freie Wohnungen bewerben, welche laut Vormerk- und Vergaberichtlinie Ihren Erfordernissen entsprechen.

Wie funktioniert die Wohnungsvergabeplattform?

Die Wohnungsvergabeplattform ist benutzerfreundlich und so konzipiert, dass sie für Wohnungssuchende intuitiv zu bedienen ist.

Registrierung und Wohnungssuche:

  • Registrierung: Bei positiv erfolgter Antragsprüfung, bekommen Sie ein Innsbrucker Wohn-Ticket mit Ihren Zugangsdaten zur Wohnungsvergabeplattform. Dort können Sie alle persönlichen Daten bzgl. der Vormerkung für die Vergabe einer Wohnung einsehen.
  • Wohnungssuche: Zudem finden Sie auf der Wohnungsvergabeplattform Zugang zur Wohnungssuche. Sie können Ihren gewünschte Stadtteil oder bestimmte Ausstattungskriterien (wie z.B. Balkon) wählen. Es erscheint eine individuelle Übersicht, aller (laut Vormerk- und Vergaberichtlinie) zur Verfügung stehenden Wohnungen für den eigenen Wohnbedarf: so sehen Einzelpersonen z.B. Singlewohnungen und mehrköpfige Familien dementsprechend größere Wohnungen.

Für Wohnungswerbende wird somit ein wunschgemäßer Bewerbungsprozess ermöglicht und der gesamte Vergabeablauf vereinfacht:

  1. Jede wohnungswerbende Person kann sehen, welche Wohnungen für den eigenen Bedarf zur Verfügung stehen, wo sich die Wohnungen befinden, wie die Wohnungen ausgestattet sind, wie hoch die Mietkosten sind und wie viele Personen sich dafür interessieren.
  2. Zudem gibt es drei angebotene Wohnungs-Kategorien: „Bestandsobjekte“, „Neubau-Projekte“ und „Bezugsfertige Wohnungen“.

Eine ausführliche Video-Anleitung zur Benutzung der Wohnungsvergabeplattform finden Sie hier.

Wenn Sie Unterstützung bei der Benützung der Wohnungsvergabeplattform benötigen, wenden Sie sich bitte an das Referat Wohnungsvergabe.

Warum kann ich keine Wohnungen auf der Wohnungsvergabeplattform sehen?

Dies kann mehrere Gründe haben:

  • Das Wohn-Ticket befindet sich im Status „Antragsdaten werden kontrolliert“: Dies kann beispielsweise sein, wenn die Daten von den KundInnen aktualisiert werden. Dann muss die Datenänderung erst durch eine/n SachbearbeiterIn kontrolliert werden. Dies kann einige Tage dauern.
  • Solange der Antragsstatus „Antragsdaten werden kontrolliert“ gelb ist, kann man sich nicht auf Wohnungen bewerben.
  • Andere Gründe, warum „Antragsdaten werden kontrolliert“ aufscheint, können beispielsweise sein:
    • eine interne ärztliche Begutachtung oder Wohnungsbesichtigung steht aus
    • die bei uns hinterlegten Einkommensdaten sind nicht aktuell
    • der Antrag wurde erst im Mai 2025 gestellt
    • etc.
  • Wenn Sie ein sehr geringes Einkommen haben, kann es sein, dass wir derzeit keine passenden Wohnungen im Angebot haben – somit ist Ihr Wohn-Ticket zwar grün, Sie sehen allerdings keine Wohnungen.

Wie funktioniert die Bewerbung auf eine Wohnung auf der Plattform & wie erfahre ich, dass ich für die Vergabe der Wohnung in Frage komme?

Um Wohnungen effektiv vergeben zu können und Leerstände zu vermeiden, werden die verfügbaren Wohnungen zeitgleich mehreren wohnungswerbenden Personen angeboten.

Einfacher Bewerbungsprozess:

  • Jede zur Verfügung stehende Wohnung steht für 72 Stunden online zur Bewerbung zur Verfügung. In diesem Zeitraum kann das verbindliche Interesse für die betreffende Wohnung angemeldet werden. Eine solche Bewerbung ist gleichzeitig für maximal 3 Wohnungen möglich.
  • Läuft die 72-Stunden-Frist ab, werden die 5 Top-gereihten Wohnungswerbenden (welche laut Punktesystem der Vormerk- und Vergaberichtlinie die meisten Punkte haben) automatisch mittels Mail informiert, dass sie sich für einen Besichtigungstermin mit der betreffenden Hausverwaltung in Verbindung setzen sollen.
  • Binnen einer Frist von 10 Tagen muss die Wohnung auf der Plattform verbindlich zu- oder abgesagt werden. Unter allen Zusagen erhält die wohnungswerbende Person mit den meisten Punkten die Zuweisung für die betreffende Wohnung.
    • Sollten sich mehrere BewerberInnen für dieselbe Wohnung entscheiden bzw. zusagen, entscheidet für die Vergabe die höhere Punkteanzahl. Bei gleicher Punkteanzahl ist der Antragszeitpunkt entscheidend.
    • Erhalten BewerberInnen aufgrund einer niedrigeren Punktezahl eine Absage, wird dies nicht als Ablehnung des Wohnungsangebotes gewertet.
    • Wenn Sie auf ein Wohnungsangebot nicht binnen der im Angebot genannten Frist reagieren oder die Annahme verweigern, werten wir dies als Ablehnung des Angebotes.
    • Sollten sie bei Ablauf einer Bewerbungsfrist unter die 5 Erstgereihten kommen, wird Ihre Bewerbung auf andere Wohnungen automatisch gelöscht.

Da Sie als wohnungswerbende Person mittels Innsbrucker Wohn-Ticket bei der Stadt Innsbruck einen Wohnbedarf angemeldet haben, müssen Sie sich regelmäßig auf Wohnungen bewerben. Bewerben Sie sich binnen sechs Monate nicht für mindestens drei Wohnungen, wird dies als Ablehnung eines Angebotes gewertet.

Insgesamt können Ihnen zwei Wohnungsangebote unterbreitet werden.

Bei Ablehnung des zweiten Wohnungsangebotes wird die aktive Vormerkung aufgehoben und der betreffende Wohnungsantrag geschlossen/die Gültigkeit des Innsbrucker Wohn-Tickets erlischt. Nachdem in diesen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass kein dringender Wohnbedarf vorliegt, ist eine neuerliche Vormerkung erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren möglich.

Welche Ausnahmen gibt es bzgl. der Vormerkbarkeit für ein Innsbrucker Wohn-Ticket? 

Da das Angebot an Stadtwohnungen begrenzt ist, gibt es einige Ausnahmen bzgl. der Vormerkbarkeit für ein Innsbrucker Wohn-Ticket:

  • Eigentum: Bestehendes und für Wohnzwecke nutzbares (Wohnungs-) Eigentum sowie Fruchtgenussrechte und Wohnrechte, die zur dauerhaften Deckung des Wohnbedürfnisses geeignet sind, stellen jedenfalls ein Ausschlusskriterium für eine Vormerkung dar.
    • Unter bestimmten Voraussetzungen (diese sind jeweils glaubwürdig nachzuweisen) kann im Einzelfall davon abgewichen werden. Grundsätzlich ist dies dann möglich, wenn das bestehende Eigentum nicht zur ganzjährigen Deckung des eigenen Wohnbedürfnisses ausreicht (z.B., weil die Wohnung zu klein ist, aufgrund dringender medizinischer Notwendigkeit nicht mehr bewohnt werden kann, mit einem tatsächlich ausgeübten Wohn- oder Fruchtgenussrecht belastet ist) und eine gewisse Wertgrenze nicht übersteigt.
  • Vermögen: Vermögen im Wert von (derzeit) über 120.000 Euro (wertangepasst), das zur Deckung des Wohnbedürfnisses herangezogen werden kann, stellt ebenso ein Ausschlusskriterium dar. Diese Wertgrenze gilt für jedwede Form von Eigentum im In- und Ausland.

Bei Antragstellung muss eine Bestätigung vorgelegt werden, dass kein Eigentum oder Vermögen nach den oben genannten Bestimmungen besteht.

Welche Ausschlussgründe aus der Vormerk- und Vergabereihung gibt es & wann erlischt die Gültigkeit des Innsbrucker Wohn-Tickets?

Nicht (weiter) als wohnungswerbende Personen mit Wohnbedarf in der Vormerk- und Vergabereihung geführt werden, können Personen:

  • die im Antrags- und Erhebungsverfahren wissentlich falsche Angaben gemacht haben
  • bei welchen ein Haushaltsmitglied über Wohnungseigentum oder einen Anteil an einem Wohnobjekt verfügt (siehe auch Ausnahmen bzgl. der Vormerkbarkeit)
  • die einen oder mehrere Nebenwohnsitze haben (außer in bestimmten Ausnahmefällen laut Richtlinie)
  • die eine Durchführung des Lokalaugenscheines oder eine Wohnungsbesichtigung zur Erhebung der Wohnverhältnisse verweigern
  • die zum Zeitpunkt des Angebots einer Wohnung die Voraussetzungen für ein Innsbrucker Wohn-Ticket nicht mehr erfüllen
  • die wegen unbefugter Weitergabe oder Nichtbenützung einer Wohnung mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck gekündigt worden sind
  • die zugunsten direkter Verwandter auf eine von der Stadt Innsbruck vergebene Wohnung verzichten
  • die bereits über ein Innsbrucker Wohn-Ticket verfügen:
    • Bei Nichtanzeige bzw. nicht fristgerechter Anzeige von Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Antragsstellung und Vormerkung als wohnungswerbende Person beachtlich waren.
    • Bei Wegfall von Voraussetzungen, die zu einer Vormerkung als wohnungswerbende Person im Sinne dieser Richtlinie geführt haben.
    • Bei Ablehnung von zwei im Sinne dieser Richtlinie angemessenen Wohnungsangeboten.
    • Durch Fristablauf – wenn das Innsbrucker Wohn-Ticket nicht fristgerecht verlängert wurde.

Grundsätzlich ist bei einem Ausschluss nach diesen Bestimmungen mit einer Wartezeit von zumindest einem Jahr zu rechnen, bis ein neuerlicher Antrag gestellt werden kann. Unter bestimmten Umständen bestehen längere Sonderwartezeiten bis zu 5 Jahren.

Richtgrößen für die Vergabe

Die Größe der Wohnung, für die Sie sich bewerben können, richtet sich nach der Anzahl der Personen, die darin leben werden:

1 Personen-Haushalt

Sonderregelung: mit anerkanntem Mehrbedarf (medizinische Notwendigkeit, gemeinsame Obsorge/Besuchsregelung, Personen ab 60)
1 Singlewohnung
2 Zimmer
2 Personen-Haushalt

Sonderregelung: alleinerziehende Person mit einem Kind
2 Zimmer
2 oder 3 Zimmer (bis 65 m²)
3 Personen-Haushalt3 Zimmer
4 Personen-Haushalt3-4 Zimmer
ab 5 Personen-Haushalt3-5 Zimmer

Die Zumutbarkeit der Zimmeranzahl hängt vom Grundriss der Wohnung und der finanziellen Belastbarkeit der wohnzuversorgenden Personen ab.

Innsbrucker Wohn-Ticket für eine Stadt-Kleinst-Garconniere

Wenn Sie die erforderlichen Hauptwohnsitzzeiten/Zeiten der Berufstätigkeit noch nicht erfüllen und wohnungslos oder von akut drohender Wohnungslosigkeit betroffen sind, gibt es unter folgenden Voraussetzungen die Möglichkeit, sich für ein begrenztes Kontingent an „Stadt-Kleinst-Garconnieren“ (ehemals „Stadt-Zimmer“) vormerken zu lassen:

  • Sie sind volljährig und alleinstehend
  • zum Zeitpunkt der Antragsstellung sind Sie seit mindestens einem Jahr ununterbrochen mit Hauptwohnsitzzeit in Innsbruck gemeldet
  • Sie erfüllen alle anderen erforderlichen Kriterien für ein Innsbrucker Wohn-Ticket
  • Sie können Ihre besonders prekäre Wohnsituation nachweisen (Wohnungslosigkeit bzw. akut drohende Wohnungslosigkeit)

Aufgrund der begrenzten Anzahl der zur Verfügung stehenden Wohneinheiten, stehen diese "Stadt-Kleinst-Garconniere" nicht auf der Wohnungsvergabeplattform zur Bewerbung zur Verfügung.

Die Vergabe der „Stadt-Kleinst-Garconnieren“ erfolgt nach Antragsdatum (nicht nach Wartedauer) und über die Mitarbeitenden vom Referat Wohnungsvergabe.

Mietverträge für eine „Stadt-Kleinst-Garconniere“ werden befristet auf drei Jahre abgeschlossen. Ein Folgeansuchen kann geprüft werden.

Innsbrucker Wohn-Ticket für einen Wohnungswechsel

Sie wohnen bereits in einer Stadtwohnung und wollen diese wechseln, da sie Ihren begründeten Wohnbedarf nicht mehr erfüllt? Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Wohnungswechsel einbringen und prüfen lassen.

Ein Antrag auf Wohnungswechsel kann ausnahmslos nur aus nachstehend angeführten Gründen (frühestens zwei Jahren nach Mietvertragsabschluss) und unter Beibringung aller dafür erforderlichen Unterlagen geprüft werden und erfolgen:

  • geänderte Familienverhältnisse: Die Personenanzahl der BewohnerInnen hat sich verändert und Ihre Wohnung ist dadurch laut Richtlinien zu klein oder zu groß geworden.
  • zu hohe Mietzinsbelastung: Ihre monatlichen Mietkosten betragen oder sind höher als 40 Prozent Ihres Gesamtnettofamilieneinkommens.
  • nachweislich dringende medizinische Notwendigkeit: Sie benötigen z.B. nachweislich eine barrierefreie Wohnung, dies ist in Ihrer derzeitigen Wohnung nicht gegeben.
  • Sie bewohnen seit mindestens einem Jahr eine „Stadt-Kleinst-Garconniere“ und erfüllen mittlerweile die notwendigen Hauptwohnsitzzeiten in Innsbruck.

Für die Rückstellung einer Stadtwohnung werden zusätzliche Punkte vergeben (siehe Seite 20-21 der Vormerk- und Vergaberichtlinie).

Bei einem Wohnungswechsel muss vor Unterzeichnung des Mietvertrages für die neu zu beziehende Wohnung das Mietverhältnis für die zurückzustellende Wohnung gekündigt werden.

Innsbrucker Wohn-Ticket für Wohnungseigentum

Neben der Vormerkung für Mietwohnungen bietet die Stadt Innsbruck auch die Möglichkeit, sich für geförderte oder fördernahe Eigentumswohnungen vormerken zu lassen.

Die persönlichen Voraussetzungen hierfür finden Sie in der Vormerk- und Vergaberichtlinie. Das Angebot hierfür ist sehr begrenzt und hängt von mehreren Faktoren, wie z.B. der Bautätigkeit ab.  

Falls Sie sich für eine städtische Eigentumswohnung interessieren, stehen Ihnen die Mitarbeitenden vom Referat Wohnungsvergabe gerne beratend zur Verfügung.

FAQs

Wie lange beträgt die Wartezeit auf eine Stadtwohnung?

Das kann leider nicht pauschal beantwortet werden, da dies von mehreren Faktoren abhängt. In der Regel entscheidet die höchste Punktezahl. Die Wartezeit wird auch davon beeinflusst, wie oft und auf welche Wohnungen Sie sich auf der Wohnungsvergabeplattform bewerben.

Wo sehe ich meinen Rang/meine Punkteanzahl?

Eine Rangnummer gibt es ab 1. Juni 2025 nicht mehr. Entscheidend ist die Punkteanzahl – diese sehen Sie in der Wohnungsvergabeplattform auf Ihrer persönlichen Startseite.

Gibt es Notfallwohnungen?

Nein, dem Referat Wohnungsvergabe stehen keine „Notfallwohnungen“ zur Vergabe zur Verfügung. Alle Wohnungen mit städtischem Besiedelungsrecht werden laut Vormerk- und Vergaberichtlinie vergeben.

Kann ich mich für eine bestimmte Wohnung bewerben?

Ja – auf der Wohnungsvergabeplattform sehen Sie alle Wohnungen auf welche Sie sich laut Vormerk- und Vergaberichtlinie bewerben können. Darunter können Sie selbst auswählen auf welche Sie sich bewerben möchten.

Kann ich mir eine Neubau- oder Altbauwohnung aussuchen?

Je nach Verfügbarkeit auf der Wohnungsvergabeplattform steht es Ihnen frei, auf welche Wohnungen Sie sich bewerben.

Werden meine Wünsche für eine Wohnung berücksichtigt?

Auf der Wohnungsvergabeplattform sehen Sie alle Wohnungen, für die Sie laut Vormerk- und Vergaberichtlinie in Frage kommen. Sie können selbst auswählen, auf welche Sie sich bewerben möchten – inklusive Lage und Ausstattung.

Was kann ich tun, wenn ich meine Wohn-Ticket Nummer verloren habe?

Wenden Sie sich bitte unter Vorlage eines Lichtbildausweises an das Referat Wohnungsvergabe – Info Wohnen.

In meiner städtischen Wohnung gibt es Mängel – an wen kann ich mich wenden?

Wenden Sie sich hierfür bitte an Ihre Hausverwaltung:

Ich habe Probleme mit NachbarInnen oder der Hausgemeinschaft – an wen kann ich mich wenden?

Wenden Sie sich hierfür bitte an Ihre Hausverwaltung:

Ich kann mir die Miete für meine Stadtwohnung nicht mehr leisten – was kann ich tun?

  • Ist Ihre derzeitige Wohnung evtl. zu groß und daher zu teuer für Sie? Dann wenden Sie sich für einen evtl. möglichen Wohnungswechsel an das Referat Wohnungsvergabe.
  • Haben Sie bereits alle Möglichkeiten von evtl. Beihilfen (Mietzinsbeihilfe, Wohnbeihilfe, Mindestsicherung etc.) in Betracht gezogen bzw. ausgeschöpft? Wenn Sie Unterstützung möchten, um sich einen Überblick über alle zur Verfügung stehenden Beihilfen zu verschaffen, wenden Sie sich an die Teuerungsberatung im Referat Bürgerservice und Fundservice.

Sind Sie bereits mit Ihren Mietzahlungen in Verzug und wissen nicht mehr weiter? Wenden Sie sich an die Delogierungsprävention Tirol

Wichtiger Hinweis:

Sollte bei Ihnen eine besondere zu berücksichtigende Bedingung laut Vormerk- und Vergaberichtlinie zutreffen (z.B. Vorliegen einer Notsituation, Tätigkeit in einem bestimmten Beruf, Ehrenamt etc.), müssen Sie dies für die Berücksichtigung aktiv dem Referat Wohnungsvergabe bekanntgeben und nachweisen. Ansonsten kann keine Berücksichtigung stattfinden.

Kontakt

Öffnungszeiten

Parteienverkehr:
Montag bis Donnerstag:
8.00-11.30 Uhr

Telefonische Auskunft:
Montag bis Freitag:
8.00-11.30 Uhr

Dienstag und Donnerstag:
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