Für die Berechnung des Einkommens wird das gesamte Haushaltseinkommen herangezogen. Nicht zum Einkommen zählen:
- Leistungen aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (bspw. Familienbeihilfe)
- Bezüge vom Sozialministeriumservice (Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten)
- Unfallrenten
- Pflegegeld
- Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden