Wohnbedarf

Hier erfahren Sie, ob Sie einen anerkannten Wohnbedarf für die Beantragung einer Stadtwohnung haben.

Sie haben einen anerkannten Wohnbedarf, wenn:

  • Ihre derzeitige Wohnung zu klein ist: es stehen für die erste Person weniger als 15 m² und für jede weitere Person weniger als 10 m2 Nettowohnnutzfläche) zur Verfügung
  • Sie einen anerkannten Mehrbedarf an Wohnraum haben (nachweislich dringende medizinische Notwendigkeit, gemeinsame Obsorge oder Besuchsregelung, Personen ab 60 Jahren)
  • Ihre derzeitige Wohnung zu teuer ist: wenn die zu bezahlende Bruttomonatsmiete 33% des Nettofamilieneinkommens übersteigt (bei Familien wird ein einmaliger Abschlag von 3% berechnet)
  • Ihre derzeitige Wohnung nachweislich nicht bewohnbar ist bspw. aufgrund
    • einer körperlichen Beeinträchtigung oder schweren Erkrankung/Behinderung (z.B. Rollstuhl ist notwendig) oder
    • von Baufälligkeit, Baumängeln (festgestellt durch die Baupolizei) oder Substandard (Kategorie D, ohne Bad/WC)
  • Sie wohnungslos sind oder unmittelbar bevorstehend wohnungslos sind, wenn folgendes zutrifft:
    • Sie verlieren Ihre Wohnung unvorhergesehen und nicht selbst verursacht (z.B. Verlust der Dienstwohnung aufgrund Pensionierung oder Arbeitgeberkündigung) oder
    • Sie sind bereits wohnungslos (bspw. Meldeadresse in anerkannter Wohnungsloseneinrichtung) oder
    • Sie haben keinen Hauptmietvertrag (z.B. Sie wohnen noch bei Ihren Eltern)

Nettowohnnutzfläche = die reine Wohnfläche ohne Vorraum, Bad, WC und Küche
Bruttomonatsmiete = Nettomietzins zuzüglich Betriebs- und Heizkosten