Familie zusammenführen

Hier finden Sie Infos, wie Sie Ihre Familie nach Österreich nachholen oder mitnehmen können. 

Wie hole ich meine Familie zu mir nach Österreich?

Wollen Sie Ihre Familie nach Österreich holen, wird das „Familienzusammenführung“ genannt. Eine Familienzusammenführung kann in vielen verschiedenen Situationen stattfinden. Möchten Sie Ihre Familie nach Österreich holen, sind Sie ein:e Zusammenführende:r. Eine Zusammenführung ist dabei für folgende Familienmitglieder von Zusammenführenden möglich:

  • Ehegatten
  • Eingetragene:r Partner:in
  • ledige, minderjährige Kinder
  • ledige, minderjährige Adoptivkinder
  • ledige, minderjährige Stiefkinder

Sie als Zusammenführende:r müssen spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem Ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, dauerhaft in Österreich leben. Die Anträge für Sie und Ihre Familienangehörigen können gleichzeitig oder kurz nacheinander gestellt werden.

Ob Sie Ihre Familie nach Österreich mitnehmen oder nachholen können, hängt davon ab,

  • welche Staatsangehörigkeit Sie und Ihre Familienangehörigen haben und
  • welchen Aufenthaltstitel Sie als Zusammenführende:r in Österreich haben.

Sie und Ihre Familienangehörigen erhalten einen Aufenthaltstitel nur, wenn:

  • Sie und Ihre Familienangehörigen alle Voraussetzungen erfüllen und
  • Sie als Zusammenführende:r selbst einen Aufenthaltstitel bekommen.

Wie stelle ich einen Antrag?

Benutzen Sie für Ihren Antrag folgendes Formular:

Welche Voraussetzungen müssen meine Familie und ich erfüllen?

Die Voraussetzungen hängen davon ab, welchen Aufenthaltstitel Sie beantragt haben. Bitte wenden Sie sich deshalb an das Referat Aufenthaltsangelegenheiten. Hier ein kurzer Überblick:

Sie als Zusammenführende:r sind österreichische:r Staatsbürger:in:

Ihr:e Familienangehörige:r ist EU-/EWR- oder Schweizer Bürger:in

Für die/den Familienangehörige:n kann eine Anmeldebescheinigung für Familienangehörige ausgestellt werden.

Wenden Sie sich bitte diesbezüglich an das Referat Melde- und Einwohnerwesen, Passangelegenheiten und vereinbaren Sie online einen Termin:

Die/Der Familienangehörige ist Drittstaatsangehöriger

Für die/den Familienangehörige:n kann ein „Aufenthaltstitel Familienangehöriger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ ausgestellt werden.

Sie als Zusammenführende/r sind EU-/EWR- oder Schweizer Bürger:in und haben das Freizügigkeitsrecht ausgeübt:

Ihr:e Familienangehörige:r ist EU-/EWR- oder Schweizer Bürger:in

Für die/den Familienangehörige:n kann eine Anmeldebescheinigung für Familienangehörige ausgestellt werden.

Wenden Sie sich bitte diesbezüglich an das Referat Melde- und Einwohnerwesen, Passangelegenheiten und vereinbaren Sie online einen Termin:

Ihr/e Familienangehörige:r ist Drittstaatsangehörige:r

Für die/den Familienangehörige:n kann eine Aufenthaltskarte oder eine Niederlassungsbewilligung für Angehörige von Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit oder von freizügigkeitsberechtigten Österreicher:innen ausgestellt werden.

Sie als Zusammenführende:r sind Drittstaatsangehörige:r:

Ihr:e Familienangehörige:r ist ebenfalls Drittstaatsangehörige:r

Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandte:r, Schüler:in, Selbständige:r, Sozialdienstleistende:r, einer Au-Pair-Kraft oder eines/einer Freiwilligen haben, ist eine Familienzusammenführung nicht möglich.

Bitte wenden Sie sich für Ihr Anliegen an das Referat Aufenthaltsangelegenheiten.

Sie als Zusammenführende:r sind Vertriebene:r aus der Ukraine und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:

Erfüllen sowohl Sie als Zusammenführende:r als auch Ihre Familienangehörigen die Voraussetzungen, erhalten in diesem Fall auch die Familienangehörigen die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Kontakt

Öffnungszeiten

Parteienverkehr:
Montag bis Freitag:
8.00-12.00 Uhr

Telefonische Auskunft:
Montag bis Donnerstag:
13.00-16.15 Uhr