Fällung & Rodung

Erfahren Sie hier, welche Bewilligungen Sie für Fällungen brauchen und wer zuständig für Ausnahmebewilligungen bei Rodungen ist. 

Was ist der Unterschied zwischen Fällung & Rodung?

  • Eine Fällung ist die Entnahme von Bäumen für die Waldpflege oder Holzernte mit nachfolgender Wiederaufforstung.
  • Eine Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur, also eine Verringerung der Waldfläche. Dazu ist es unter Umständen manchmal nicht einmal nötig, einen Baum zu fällen. Die Rodung ist nach dem Forstgesetz grundsätzlich verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahmebewilligung beantragt werden.

Fällung

Die Nutzung der Wälder ist im Forstgesetz und in der Tiroler Waldordnung geregelt.

Brauche ich eine Bewilligung für eine Fällung?

Grundsätzlich brauchen Sie für eine Fällung eine Genehmigung vom Referat Bezirksforstinspektion - Forstrecht und Bewilligungen.

Keine Bewilligung brauchen Sie bei folgenden Ausnahmen:

  • Holzmengen unter 50 fm Holz
  • Nutzungen auf einer Fläche die kleiner als 0,2 ha ist (inklusiver bereits bestehender Nutzungsflächen)

Wie beantrage ich eine Bewilligung?

Die Beantragung erfolgt über die Waldaufsicht - siehe Ansprechpersonen.

Wer erteilt die Bewilligung?

Die Genehmigung erfolgt durch die Forsttagsatzungskommission der Gemeinde Innsbruck.

Der Beschluss der Forsttagsatzung wird digital signiert und betroffenen WaldbesitzerInnen zugestellt.

Rodung

Grundsätzlich ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verboten. Wollen Sie den Wald dennoch nutzen (z. B. Waldboden dauerhaft nutzen oder Bäume ohne Wiederaufforstung fällen), können Sie um eine Rodungsbewilligung ansuchen. Dabei gibt es anmeldepflichtige und bewilligungspflichtige Rodungen.

Wann ist eine Rodung anmeldepflichtig?

Eine Rodung ist lt. § 17a Abs. 1 FG (nur) anmeldepflichtig, wenn:

  • die Rodung nicht mehr als 1.000 m² Fläche betrifft,
  • Sie die Rodung mit allen erforderlichen Unterlagen an die Behörde melden und
  • die Behörde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht durchgeführt werden darf.

In die Rodungsfläche sind alle an die zur Rodung angemeldeten Fläche unmittelbar angrenzenden und für denselben Zweck aufgrund einer Anmeldung bereits gerodeten Flächen einzurechnen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.

Wie melde ich eine Rodung an?

Im Merkblatt für eine anmeldepflichtige Rodung ist aufgelistet, welche Unterlagen Sie brauchen. Diese Unterlagen übermitteln Sie an die Behörde – in diesem Fall das Referat Grundverkehr.

Wann ist eine Rodung bewilligungspflichtig?

Betrifft die Rodung mehr als 1.000 m² Fläche oder hat Ihnen die Behörde mitgeteilt, dass Sie eine Rodungsbewilligung benötigen, müssen Sie um eine Rodungsbewilligung ansuchen.

Wie suche ich um eine Rodungsbewilligung an?

Im Merkblatt für ein Rodungsansuchen lt. § 19 FG ist aufgelistet, welche Unterlagen Sie brauchen. Diese Unterlagen übermitteln Sie an die Behörde – in diesem Fall das Referat Grundverkehr.