Verwaltungsstrafen

Verstoßen Sie gegen Verwaltungsvorschriften, müssen Sie mit Organ-, Anonym- oder Strafverfügungen rechnen.

Erfahren Sie hier mehr zu Verwaltungsstrafen, Organmandaten, Anonymverfügungen und Strafverfügungen.

Was ist eine Verwaltungsstrafe?

Verstoßen Sie gegen eine Verwaltungsvorschrift, z. B. gegen Verkehrsregeln, die Gewerbeordnung oder das Tierschutzgesetz, kann die Verwaltungsstrafbehörde Verwaltungsstrafen verhängen.

Organmandate, Anonymverfügungen und Strafverfügungen sind abgekürzte Verwaltungsstrafverfahren.

Was ist ein Organmandat?

  • Organe der öffentlichen Aufsicht (z. B. Polizei, MÜG) dürfen für festgestellte Verwaltungsübertretungen wie ein falsch geparktes Auto eine Geldstrafe einheben. Dafür wird meist eine Organstrafverfügung – umgangssprachlich ein Organmandat (oder auch Strafzettel) – ausgestellt. Die Höhe der Geldstrafe kann höchstens 90 Euro betragen.
  • Mit dem Organmandat haben Sie die freiwillige Möglichkeit, die Verwaltungsübertretung durch Zahlung eines geringeren Geldbetrages wieder gut zu machen.
  • Sie haben zwei Wochen Zeit, die Strafe des Organmandats zu zahlen.
    • Zahlen Sie den Betrag innerhalb von zwei Wochen ein, ist der Fall erledigt. Fristgerecht und korrekt bezahlte Organmandate führen somit zu keiner Strafvormerkung. 
      Um ein Organmandat verfahrensbeendend einzubezahlen, muss der Strafbetrag innerhalb der zweiwöchigen Frist unter Angabe der korrekten Geschäftszahl im Verwendungszweck auf dem richtigen Konto der Behörde einlangen.
    • Zahlen Sie nicht, tritt das Organmandat automatisch außer Kraft. In weiterer Folge stellt das Organ eine Strafanzeige an die Verwaltungsstrafbehörde. Die Strafbehörde erlässt daraufhin eine Anonymverfügung oder auch, nach erfolgter Ausforschung des Täters, eine Strafverfügung. Die hier verhängten Geldstrafen sind meist höher.
  • Auf die Ausstellung eines Organmandats besteht kein Rechtsanspruch.

Kann ich gegen ein Organmandat vorgehen?

Gegen Organmandate gibt es kein Rechtsmittel.

Sollten Sie der Meinung sein, die Strafe wurde zu Unrecht verhängt, dann zahlen Sie den Strafbetrag nicht ein. Das Verfahren wird dann weitergeführt. Informationen zu den darauffolgenden Schritten finden Sie unter „Was ist eine Anonymverfügung?“ und „Was ist eine Strafverfügung?“.

Ich habe eine Strafe nach dem Tiroler Parkabgabegesetz erhalten – kann ich dagegen vorgehen?

Haben Sie aus Ihrer Sicht zu Unrecht eine (Kurz-) Parkzonenstrafe erhalten, können Sie sich an das Referat Verkehrs- und Sicherheitsstrafen wenden.  

Welche Argumente zählen?

  • Sie haben einen gültigen Parkschein für den gesamten Parkvorgang: Schicken Sie eine Kopie des Parkscheins und des Organmandates innerhalb von zwei Wochen an das Referat Verkehrs- und Sicherheitsstrafen.
  • Sie hatten Handyparken aktiviert: Schicken Sie das Organstrafmandat in Kopie und einen Screenshot des Parkvorgangs aus der Handypark-App innerhalb von zwei Wochen an das Referat Verkehrs- und Sicherheitsstrafen.

Welche Argumente zählen nicht?

  • Die Kurzparkzone/Parkstraße war nicht erkennbar: Die Kurzparkzone wird mit Verkehrsschildern an sämtlichen Einfahrtsstraßen in die Zone kundgemacht. Eine zusätzliche Bodenmarkierung ist nicht notwendig.
  • Es handelt sich um keine Kurzparkzone: Das Aufsichtsorgan kennt die Örtlichkeiten.
  • Sie sind fremd in der Stadt und kennen die Regeln nicht: Über die Regeln in der Stadt müssen Sie sich vorab informieren.
  • Sie haben sich nur geringfügig aufgrund besonderer Umstände verspätet: Wenn Sie nicht sicher sind, wie lange ein Termin dauern wird, sollten sie eine längere Parkzeit buchen, eine Tiefgarage verwenden oder mit öffentlichen Verkehrsmittel anreisen. Das gilt auch für Arzt-, Gerichts- oder Behördentermine u.ä.m..
  • Eine Ladetätigkeit war im Gang: Wäre eine solche gut erkennbar gewesen, wäre kein Organmandat ausgestellt worden.
  • Ich hatte kein Organmandat am Auto: Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Organmandats.

Die MitarbeiterInnen der Behörde sind angewiesen, diese Regeln einzuhalten und im Sinne der notwendigen Gleichbehandlung keine Ausnahme zu gewähren.

Was ist eine Anonymverfügung?

  • Eine Anonymverfügung ist eine Geldstrafe und wird einer Person zugestellt, von der die Behörde annimmt, dass sie weiß oder leicht feststellen kann, wer die Verwaltungsübertretung begangen hat (z. B. ZulassungsbesitzerIn eines KFZ).  
  • Anonymverfügungen werden erlassen, wenn eine Verwaltungsübertretung dienstlich von einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder aufgrund von automatischer Überwachung (z.B. Radarmessungen) wahrgenommen wird.
  • Die Höhe der Geldstrafe kann höchstens 365 Euro betragen, wenn nicht in einzelnen Gesetzen ein anderer Betrag vorgesehen ist. Die Strafe ist meist höher als bei einem Organmandat.
  • Mit der Anonymverfügung haben Sie die freiwillige Möglichkeit, die Verwaltungsübertretung durch Zahlung eines geringeren Geldbetrages wieder gut zu machen.
  • Sie haben vier Wochen Zeit, die Strafe der Anonymverfügung zu zahlen.
    • Zahlen Sie den Betrag innerhalb von vier Wochen ein, ist der Fall erledigt. Fristgerecht und korrekt bezahlte Anonymverfügungen führen somit zu keiner Strafvormerkung.
      Um eine Anonymverfügung verfahrensbeendend einzubezahlen, muss der Strafbetrag innerhalb der vierwöchigen Frist unter Angabe der korrekten Geschäftszahl im Verwendungszweck auf dem richtigen Konto der Behörde einlangen.
    • Zahlen Sie nicht, tritt die Anonymverfügung automatisch außer Kraft. Die Strafbehörde ermittelt daraufhin den/die TäterIn und erlässt eine Strafverfügung. Die hier verhängten Geldstrafen sind meist höher.
  • Auf die Erlassung einer Anonymverfügung besteht kein Rechtsanspruch. Die Behörde ist daher nicht verpflichtet, automatisch mit einer Anonymverfügung vorzugehen.

Kann ich gegen eine Anonymverfügung vorgehen?

Gegen Anonymverfügungen gibt es kein Rechtsmittel.

Sollten Sie der Meinung sein, die Strafe wurde zu Unrecht verhängt, dann zahlen Sie den Strafbetrag nicht ein. Das Verfahren wird dann weitergeführt. Zu den weiteren/folgenden Schritten lesen Sie unter „Was ist eine Strafverfügung?“.

Was ist eine Strafverfügung?

  • Eine Strafverfügung ist ein Strafbescheid, mit welchem eine Geldstrafe bis zu 600 Euro für Verwaltungsübertretungen, die von einer Behörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder durch automatische Überwachung (z. B. Polizei, MÜG, Radarüberwachung) festgestellt und angezeigt wurden, verhängt werden kann.
  • Zu einer Strafverfügung kann es auch kommen, wenn Sie
    • ein Organmandat nicht innerhalb von zwei Wochen bezahlen.
    • eine Anonymverfügung nicht innerhalb von vier Wochen bezahlen.

Kann ich gegen eine Strafverfügung vorgehen?

Sind Sie mit der Bestrafung an sich oder der Höhe der Strafe nicht einverstanden, können Sie dagegen Einspruch erheben.

Einspruch erheben können Sie nur:

  • innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung,
  • bei der Behörde, von der die Strafverfügung stammt,
  • schriftlich (Post, Fax, E-Mail) oder mündlich zu Protokoll (nicht telefonisch!).

Wichtige Hinweise:

  • Die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z. B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes, Eingabefehler bei Mail-Adressen oder FAX-Nummern usw.) trägt der/die AbsenderIn.
  • Die Einbringung auf elektronischem Weg außerhalb der Amtsstunden bleibt bis zu deren Wiederbeginn unwirksam (Gefahr der Fristversäumnis).

Aufgrund Ihres Einspruchs wird das ordentliche Verfahren eingeleitet, in dem Ihre Einwendungen geprüft werden. Sie können zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen und - im Hinblick auf die Höhe einer etwaigen Strafe - Angaben zu Ihren wirtschaftlichen und sonstigen persönlichen Verhältnissen machen.

Wer ist bei welchen Strafen zuständig?

Für Organmandate und Anonymverfügungen der Stadt Innsbruck ist das Referat Verkehrs- und Sicherheitsstrafen zuständig.

Folgende Referate sind für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren bei Übertretungen folgender Gesetze und Verordnungen zuständig:

Referat Verkehrs- und Sicherheitsstrafen

  • Kontakt: Referat Verkehrs- und Sicherheitsstrafen
  • Tiroler Jugendgesetz
  • Straßenverkehrsordnung betreffend ruhenden Verkehr und verkehrsfremde Straßennutzungen
  • Tiroler Parkabgabegesetz (gebührenpflichtige Kurzparkzonen / Parkstraßen)
  • Tiroler Straßengesetz
  • Landes-Polizeigesetz, soweit damit nicht die Magistratsabteilung V, Veterinärwesen, betraut ist oder die Landespolizei zuständig ist
  • Tiroler Veranstaltungsgesetz
  • Tiroler Feldschutzgesetz, soweit damit nicht die Magistratsabteilung III, Land- und Forstwirtschaft, betraut ist
  • Meldegesetz
  • Preisauszeichnungsgesetz, soweit damit nicht die Magistratsabteilung V, Lebensmittelaufsicht, Marktwesen, betraut ist
  • Eisenbahngesetz
  • AIDS-Gesetz
  • Containersicherheitsgesetz
  • Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)
  • Bundesstraßen-Mautgesetz
  • Pyrotechnik-Lagerverordnung
  • Tabakgesetz
  • Tiroler Campinggesetz ausgenommen anlagenbezogene Verfahren
  • COVID-19-Maßnahmengesetz
  • Epidemiegesetz
  • Diverse ortspolizeiliche Verordnungen (z.B. Alkohol-VO, Lärmbekämpfungs-VO, Parkordnung, etc.)

Referat Allgemeine Verwaltungsstrafen

  • Kontakt: Referat Allgemeine Verwaltungsstrafen
  • Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
  • Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
  • Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
  • Bundesstatistik-/Handelsstatistikgesetz Zivildienstgesetz (ZDG)
  • Tiroler Feuerpolizeiordnung (TFPO)
  • Maß- und Eichgesetz (MEG) + Fertigpackungsverordnung (FPVO)
  • Abfallwirtschaftsgesetz (AWG/ TAWG)
  • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG)
  • Arbeitszeitgesetz (AZG)
  • Arbeitsruhegesetz (ARG)
  • Integrationsgesetz (IntG)
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)
  • Tiroler Grundversorgungsgesetz (T-GVG)
  • Schulpflichtgesetz  (SchPflG)
  • Forstgesetz (ForstG)
  • Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG)
  • Tiroler Bauordnung (TBO)
  • Wasserrechtsgesetz
  • Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG)
  • Gewerbeordnung (GewO) + gewerberechtliche Nebenvorschriften
  • Tierschutzgesetz + tierschutzrechtliche Nebenvorschriften
  • Lebensmittelrecht (LMSVG) + lebensmittelrechtliche Nebenvorschriften
  • Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG)

 

Die Landespolizeidirektion ist zuständig z. B. bei

  • Angelegenheiten nach Kraftfahrgesetz
  • Führerscheingesetz
  • Versammlungsgesetz
  • Waffengesetz
  • Straßenverkehrsordnung (ausgenommen ruhender Verkehr und verkehrsfremde Straßennutzungen)

Wie bezahle ich eine Strafe?

Am Ende Ihres Strafbescheides finden Sie alle Infos, die Sie für eine Zahlung benötigen. Wenn der Empfänger nicht angegeben ist, steht diese Information im Briefkopf und in der Fußzeile des Strafbescheides.

Bei Inlandszahlungen und auch grenzüberschreitenden Euro-Zahlungen innerhalb des EWR ist die IBAN ausreichend. Den ebenfalls angegeben BIC benötigen Sie nur, wenn Sie aus einem Land außerhalb der Europäischen Union zahlen. Bitte geben Sie bei der Zahlung unbedingt die angegebene 12-stellige Zahlungsreferenz an, damit die Zahlung richtig zugeordnet werden kann. Bitte achten Sie auch darauf, die Strafen rechtzeitig zu zahlen!

Die Bezahlung von Organstrafverfügungen (auch bekannt als "Strafzettel") erfolgt auf dieselbe Weise, wobei hier der Empfänger bereits auf dem beigefügten Erlagschein aufgedruckt ist.