Freizeit­wohnsitz­abgabe

Für Freizeitwohnsitze ist eine Abgabe zu bezahlen.

Muss ich eine Freizeitwohnsitzabgabe bezahlen?

Wird Ihr Objekt als Freizeitwohnsitz genutzt, müssen Sie für diesen eine Abgabe bezahlen. 

Bei abgabepflichtigen Freizeitwohnsitzen handelt es sich lt. Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) um Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht ganzjährig bewohnt werden, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder zu zeitweiligen Erholungszwecken verwendet werden. Ob für das Objekt eine Freizeitwohnsitzabgabe lt. TFLAG bezahlt werden muss, wird im Einzelfall vom Referat Gemeindeabgaben - Vorschreibung - Freizeitwohnsitz & Leerstandsabgabe beurteilt.  

Als Ausnahmen nach dem TFLAG gelten unter anderem Gastgewerbebetriebe, Ferienwohnungen und Privatzimmervermietungen.

Wann und wie entrichte ich die Freizeitwohnsitzabgabe? 

Die Abgabe ist jährlich bis zum 30. April in Form einer Abgabenerklärung selbst zu bemessen und zu entrichten. Für Freizeitwohnsitze, die im Laufe eines Jahres begründet werden, ist die Freizeitwohnsitzabgabe im kommenden Jahr bis zum 30. April fällig. 

SchuldnerIn der Abgabe ist die/der EigentümerIn bzw. bei einem längerfristigen Miet- oder Pachtverhältnis über einem Jahr auch die/der MieterIn oder PächterIn des Objektes. 

Wer sind meine AnsprechpartnerInnen?

Bei Fragen zur Selbstbemessung bzw. Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe wenden Sie sich bitte an das Referat Gemeindeabgaben - Vorschreibung - Freizeitwohnsitz & Leerstandsabgabe.

Wollen Sie wissen, ob Ihr Objekt im Freizeitwohnsitzverzeichnis aufscheint, wenden Sie sich bitte an das Referat Bau-, Wasser- und Anlagenrecht.