Muss ich eine Freizeitwohnsitzabgabe bezahlen?
Für Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden, ist gemäß § 1 Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) eine Freizeitwohnsitzabgabe zu entrichten.
Die Feststellung der Abgabepflicht obliegt den Eigentümer:innen der betreffenden Einheit. Die rechtliche Beurteilung erfolgt durch das Referat Gemeindeabgaben - Vorschreibung - Freizeitwohnsitz & Leerstandsabgabe.
Ausnahmen
Nicht als Freizeitwohnsitz gelten bestimmte Nutzungen, die in § 2 TFLAG definiert sind. Einzelheiten hierzu sind der jeweils geltenden Gesetzesfassung zu entnehmen.
Wann und wie entrichte ich die Freizeitwohnsitzabgabe?
Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe für das laufende Kalenderjahr bis spätestens 30. April desselben Jahres mittels Abgabenerklärung selbst zu bemessen und zu entrichten (§ 5 TFLAG).
Die Bemessungsgrundlage entspricht der Nutzfläche gemäß § 4 TFLAG sowie dem in der jeweils geltenden Verordnung der Stadt Innsbruck festgesetzten Abgabesatz.
Wer sind meine Ansprechpartner:innen?
Bei Fragen zur Selbstbemessung bzw. Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe wenden Sie sich bitte an das Referat Gemeindeabgaben - Vorschreibung - Freizeitwohnsitz & Leerstandsabgabe.
Wollen Sie wissen, ob Ihr Objekt im Freizeitwohnsitzverzeichnis aufscheint, wenden Sie sich bitte an das Referat Bau-, Wasser- und Anlagenrecht.