Parken

Infos zu öffentlichen Tiefgaragen, Kurzparkzonen, Parkstraßen, Handyparken, Park & Ride und Parkkarten für AnwohnerInnen, Gehbehinderte oder UnternehmerInnen.

Eine Übersicht aller Parkmöglichkeiten und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs erhalten Sie im Stadtplan

Tipps fürs Parken in Innsbruck

Öffentliche Tiefgaragen

Im Stadtplan sind alle Tiefgaragen, Behindertenparkplätze, Parkscheinautomaten und Haltestellen eingezeichnet.

Hier finden Sie alle Tiefgaragen in Innsbruck inkl. Öffnungszeiten und Tarifen:

Park & Ride

Es gibt zwei Park&Ride-Angebote in der Stadt Innsbruck:

Kurzparkzonen & Parkstraßen

In den städtischen Kurzparkzonen ist die Parkzeit auf 90 bzw. 180 Minuten limitiert. Ohne Zeitlimit kann gegen Gebühr entweder in den öffentlichen Tiefgaragen oder in Parkstraßen geparkt werden. Der Stadtplan zeigt Ihnen genau, in welcher Straße welche Zone mit welchen Kosten und Höchstparkdauern gelten.

Kurzparkzonen:

  • In den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen der Stadt Innsbruck dürfen Sie je nach Zone 90 oder 180 Minuten lang parken.
  • In den 90-Minuten-Kurzparkzonen gilt die Gebührenpflicht von Montag bis Freitag, 9.00 bis 21.00 Uhr, und am Samstag von 9.00 bis 13.00 Uhr.
  • Die 180-Minuten-Kurzparkzonen sind von Montag bis Freitag von 9.00 bis 19.00 Uhr gebührenpflichtig.
  • Die Zonen sind blau markiert. Daraus können Sie schließen, dass es für das Parken eine zeitliche Begrenzung bzw. eine Höchstparkdauer gibt. Grundsätzlich sagen die Markierungen alleine jedoch noch nichts über eine allfällige Gebührenpflicht aus, dies geht einzig und allein aus der Beschilderung hervor.
  • Parkstraßen:
    • In der Parkstraße können Sie ohne Zeitlimit gebührenpflichtig parken.
    • Gekennzeichnet sind Parkstraßen mit einem „P“ in einem grünen Kreis und einer grünen Linie. Wenn das „P“ überfahren wird, sind Sie in einer Parkstraße, auch grüne Zone genannt. Das „P“ dient – neben der Beschilderung – der besseren Erkennbarkeit einer Parkstraßenregelung.
    • In den Parkstraßen sind von Montag bis Freitag von 9.00 bis 19.00 Uhr Gebühren zu bezahlen.
    • In den Parkstraßen bei folgenden Naherholungsgebieten gilt die Gebührenpflicht an sieben Tagen in der Woche:
      • Schloss Ambras
      • Hungerburg
      • Parkplatz Kranebitten
      • Parkplatz Hawaii
      • im Sommer: Zone N (Tivoli Freischwimmbad)
  • Zonen für AnwohnerInnen:
    • Es kann überall Parkstreifen geben, in denen nur AnwohnerInnen mit der Anwohnerparkkarte parken dürfen.
    • Anwohnerparkstreifen gibt es vor allem in den Kurzparkzonen.
    • Sie sind gekennzeichnet mit Halte- und Parkverbotstafeln mit Zusatztafeln wie “ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkarten der Zone ‚Y‘“.

Der Stadtplan zeigt Ihnen genau, in welcher Straße welche Zone mit welchen Kosten und Höchstparkdauern gelten. Außerdem steht diese Information auch auf den Parkscheinautomaten vor Ort. Die Standorte der Parkscheinautomaten finden Sie ebenso im Stadtplan.

Was sagt die Bodenmarkierung über die Parkzone aus?

Es gibt in Innsbruck blaue, blau strichlierte, weiße, weiß strichlierte und grün markierte Parkplätze auf öffentlichem Gut im Straßenraum.

Grundsätzlich sind alle Markierungen für den ruhenden Verkehr (also parkende Fahrzeuge) weiß und unterbrochen. Nur bei zeitlich eingeschränktem Parken ist diese Markierung blau. Die Markierung, egal ob weiß, blau, durchgezogen oder strichliert, sagt nichts über eine allfällige Gebührenpflicht aus oder darüber, ob diese Stellplätze für AnwohnerInnen, zum Laden oder ähnliches reserviert sind. Dies geht einzig aus der Beschilderung hervor.

Grundsätzlich sagen Markierungen am Boden nichts über eine allfällige Gebührenpflicht oder Anwohner-Parkstreifen aus, dies geht einzig und allein aus der Beschilderung hervor.

Wie kann ich die Parkgebühr bezahlen?

Sie können die Parkgebühr mit Münzen an den Parkscheinautomaten vor Ort entrichten oder bequem per Handy-App bezahlen.

Parkscheinautomaten

Auf den Parkscheinautomaten finden Sie Informationen dazu, welche Zone mit welchen Kosten und Höchstparkdauern gelten. Derzeit ist die Bezahlung nur mit Münzen möglich. Beachten Sie bitte, dass die Automaten kein Wechselgeld haben, also keine Restbeträge auszahlen. Die Standorte der Parkscheinautomaten finden Sie im Stadtplan.

Funktionsstörung am Parkscheinautomat

Wenn Sie eine Funktionsstörung am Parkscheinautomaten feststellen, wenden Sie sich bitte direkt an das Referat Straßenverwaltung.

Handyparken

Mit Handyparken können Sie bequem und bargeldlos Ihre Parkgebühren entrichten. Handyparken ist prinzipiell im gesamten Stadtgebiet möglich. Die Abrechnung erfolgt minutengenau. Hier finden Sie die Anleitung und die Betreiber für das Handyparken in Innsbruck: www.mobil-parken.at

Fünf Schritte zum Handyparken

  1. Prüfen Sie auf www.mobil-parken.at, welche Park-Apps in Innsbruck funktionieren.
  2. Folgen Sie der Anleitung der von Ihnen ausgewählten Park-App.
  3. Starten Sie den Parkvorgang in Ihrer App.
  4. Beenden Sie das Parken für eine minutengenaue Abrechnung. Das Parkende kann auch im Vorhinein festgelegt werden. Achtung: Nach Ablauf der Höchstparkdauer wird das Parken automatisch beendet.
  5. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt im Nachhinein über eine monatliche Sammelrechnung.

Parkgebühr für Elektrofahrzeuge

In Innsbruck sind Elektro-, Wasserstoff- und Hybridfahrzeuge nicht von der Parkgebühr befreit.

Parkausweis für Menschen mit Behinderung

Der Parkausweis (nach § 29b StVO) wird vom Sozialministeriumservice ausgestellt.

Voraussetzung ist der Behindertenpass mit dem Zusatzeintrag: „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.

Mit dem Ausweis nach § 29b StVO darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für Menschen mit Behinderung nötigen Behelfe, z. B. eines Rollstuhls,

  • auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie
  • in zweiter Spur

gehalten werden und

  • auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundgemacht ist,
  • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
  • in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,
  • auf Behindertenparkplätzen

geparkt werden.

Haben Sie einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung, fallen für Sie in der Stadt Innsbruck keine Parkgebühren an.

Voraussetzung ist, dass Sie beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anbringen und beim Halten vorzeigen können.

Mit einem Parkausweis für Menschen mit Behinderung dürfen Sie nicht uneingeschränkt überall parken. Beispielsweise ist ein Parken in Ladezonen, in Feuerwehrzonen oder in Ein- und Ausfahrten auch mit diesem Parkausweis verboten.

Anwohner­parkkarten

Unter bestimmten Voraussetzungen können InnsbruckerInnen Anwohnerparkkarten beantragen und ihr Fahrzeug damit dauerhaft in Kurzparkzonen oder Parkstraßen abstellen.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Anwohnerparkkarte beantragen?

  • Ihr Hauptwohnsitz liegt in Innsbruck in einer gebührenpflichtigen Zone (Kurzparkzone oder Parkstraße).
  • Sie haben ein persönliches Interesse, in der Nähe des Hauptwohnsitzes zu parken (z. B. berufliche Nutzung, Versorgung der Familie)
  • Sie sind ZulassungsbesitzerIn oder LeasingnehmerIn eines Kraftfahrzeugs oder nutzen einen Dienstwagen privat.
  • In der Nähe Ihres Hauptwohnsitzes stehen keine Abstellplätze zur Verfügung oder Ihr Fahrzeug kommt dafür nicht in Frage (Gasantrieb oder zu groß für Garage).
  • Sie haben keine weitere Dauerparkbewilligung als BewohnerIn. Bewilligt wird höchstens ein Kraftfahrzeug.

Achtung

Sie können mit Ihrer Parkkarte in der gesamten auf der Anwohnerparkkarte angegebenen Zone parken. Die Parkkarte ist keine Garantie für einen freien Parkplatz oder einen Parkplatz in der Nähe des Wohnsitzes.

Sie brauchen keine Anwohnerparkkarte, wenn Sie einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung haben und diesen gut sichtbar hinter ihrer Windschutzscheibe anbringen.

Welche Infos & Dokumente brauche ich zur Beantragung der Parkkarte?

  • Sie müssen Ihr Auto-Kennzeichen angeben.
  • bei Leasingkraftfahrzeugen, wenn die Zulassung nicht auf Sie lautet: Leasingvertrag
  • bei vorhandenen privaten Abstellplätzen: eine Bestätigung von Ihrem Vermieter, Ihrer Hausverwaltung oder dem Eigentümer Ihrer Unterkunft, dass in Ihrer Nähe kein privater Abstellplatz zur Verfügung steht.

5 Schritte zur Anwohner­parkkarte

  1. Sie beantragen die Parkkarte über dieses Online-Formular. Halten Sie dafür alle benötigten Dokumente bereit.
  2. Sie wählen aus, ob Ihnen die Parkkarte zugesandt wird oder Sie sie selbst im Bürgerservice abholen wollen. Eine Zusendung kann bis zu 14 Tage dauern. Schneller bekommen Sie Ihre Anwohner­parkkarte, wenn Sie sie im Referat Bürgerservice und Fundservice abholen.
  3. Ihnen wird ein Link zu Ihrem Bescheid an Ihre E-Mail-Adresse geschickt.
    1. Über diesen Link gelangen Sie in Ihr elektronisches Postfach.
    2. Ist bisher kein elektronisches Postfach der Stadt Innsbruck mit Ihnen verknüpft, wird dieses automatisch erstellt.
    3. Im elektronischen Postfach können Sie den Bescheid über die Anwohner­parkkarte als PDF downloaden.
    4. Im Bescheid wird angegeben, welchen Betrag Sie auf welches Konto überweisen müssen.
    5. Falls Sie keinen Bescheid erhalten, nicht in ihr elektronisches Postfach einsteigen können oder sonstige Probleme mit dem Online-Formular haben, finden Sie hier Unterstützung.
  4. Sie bezahlen innerhalb von zwei Wochen den Betrag, der im Bescheid angegeben ist.
    1. mit Online-Banking
    2. bar, per Bankomat- oder Kreditkarte (MasterCard und Visa) mit einem Ausdruck des Bescheids im Bürgerservice
  5. Je nachdem, was Sie im Online-Formular ausgewählt haben, bekommen Sie die Parkkarte nach Hause geschickt oder erhalten Sie nach Bezahlung oder Vorweis der Zahlungsbestätigung am Handy im Referat Bürgerservice und Fundservice.

Die Parkkarte ist maximal für zwei Jahre gültig. Sie kann auch für einen kürzeren Zeitraum beantragt werden. Nach Ablauf der Parkkarte muss sie wieder neu mit allen erforderlichen Unterlagen beantragt werden. Alle Voraussetzungen müssen erneut erfüllt sein und werden auch nochmals überprüft.

Wo finde ich Hilfe bei technischen Problemen?

Wenn Sie inhaltliche Hilfe benötigen, steht Ihnen das Referat Parkraumbewirtschaftung zur Verfügung. Der Antrag kann dort oder im Bürgerservice auch persönlich oder per E-Mail im Referat Parkraumbewirtschaftung eingebracht werden.

Hier finden Sie Hilfe, falls Sie technische Probleme beim Online-Antrag haben.

Kosten der Anwohnerparkkarte

  • Parkabgabe
    • in Kurparkzonen pro Monat: 6,18 Euro
    • in grünen Parkzonen pro Monat: 6,38 Euro
  • Antragstellung (nur bei Kurzparkzonen):
    • Eingabegebühr: 14,30 Euro
    • pro Beilagebogen: 3,90 Euro; max. 21,80 Euro
  • Verwaltungsabgabe für die Dauerparkbewilligung (nur bei Kurzparkzonen):
    • bei einer Bewilligungsdauer bis zu einer Woche: 10 Euro
    • bei einer Bewilligungsdauer bis zu einem Monat: 20,00 Euro
    • bei einer Bewilligungsdauer von höchstens zwei Jahren: 60,00 Euro

Beispiel für die Bewilligung für zwei Jahre in einer Kurzparkzone:

148,32 (24* 6,18 Euro Parkabgabe)

+ 14,30 Eingabegebühr

+ 60,00 Verwaltungsabgabe

= 222,62 Euro

Was, wenn mein Auto kein I-Kennzeichen hat?

Für das Anwohner-Parken muss der Hauptwohnsitz in Innsbruck liegen. Sie können innerhalb Österreichs nur einen Hauptwohnsitz haben, ein anderer im Ausland ist kein Hindernis. Allerdings darf eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich ein eingeführtes Fahrzeug längstens ein Monat ohne österreichische Zulassung verwenden. Spätestens dann muss er/sie dieses ummelden oder nachweisen, dass der dauernde Standort nicht in Österreich liegt (§ 82 Abs. 8 KFG).

Ausnahmen gibt es nur für privat genutzte, arbeitgebereigene (Firmen-)Fahrzeuge, falls sich der Firmensitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin in einem anderen politischen Bezirk oder im benachbarten Ausland befindet. Nur dann ist eine Dauerparkbewilligung ohne Innsbrucker Kennzeichen möglich.

Parkkarten für Berufsparken

Wenn Sie eine Parkkarte in der Stadt Innsbruck benötigen, um Ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, wenden Sie sich am besten telefonisch an das Referat Parkraumbewirtschaftung. Dort werden Sie beraten, ob Sie für eine Parkkarte infrage kommen, welche Unterlagen Sie benötigen und welche Kosten auf Sie zukommen.

Welche grundsätzlichen Voraussetzungen müssen für Berufsparken erfüllt sein?

  • Ihre Tätigkeit erfolgt mehrmals pro Woche in einem Gebiet mit Parkabgabe-Pflicht (Kurzparkzone oder Parkstraße).
  • Ohne Dauerparkbewilligung wäre diese Tätigkeit unmöglich oder erheblich erschwert (z. B. „rollende Werkstatt“).
  • In Kurzparkzonen dauert die Tätigkeit mehrmals pro Woche länger als die erlaubte Höchstparkdauer.
  • Sie sind auch ZulassungsbesitzerIn oder LeasingnehmerIn des betreffenden Kraftfahrzeugs.
  • In der Nähe des Ortes, wo das Fahrzeug abgestellt werden soll, gibt es keine Abstellmöglichkeit auf Privatflächen oder Ihr Fahrzeug kommt dafür nicht in Frage (zu groß für Garage, eingebaute Maschinen, die für die Arbeit benützt werden).

Um abklären zu können, ob es für Sie noch weitere Voraussetzungen gibt, um eine Parkkarte beantragen zu können, welche Kosten auf Sie zukommen und welche Unterlagen sie benötigen, melden Sie sich bitte telefonisch beim Referat Parkraumbewirtschaftung.

Zurücklegen der Parkkarte

Wenn Sie Ihre Parkkarte nicht mehr benötigen, können Sie diese auch zurückgeben und die bereits entrichtete Parkabgabe zurückerhalten.

Für die Rückerstattung der Parkabgabe müssen Sie:

Haben Sie die Parkkarte verloren oder in Ihrem bereits verkauften Auto vergessen, müssen Sie eine Verlustanzeige beim Fundservice oder bei der Polizei machen und diese mit dem Formular im Referat Parkraumbewirtschaftung oder Referat Bürgerservice und Fundservice abgeben oder per Post senden.

Werkstatt­parkkarte

Wenn Sie eine Anwohnerparkkarte besitzen und Ihr Auto für längere Zeit in die Werkstatt muss, können Sie eine Werkstattkarte für ein Leihauto beantragen.

Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich eine Werkstattparkkarte?

  • Sie müssen eine gültige Anwohnerparkkarte für Ihr Fahrzeug besitzen.
  • Das Leihauto muss Ihnen von der Werkstatt zur Verfügung gestellt werden, in der Ihr Auto repariert wird.
  • Die Werkstatt muss Ihnen eine Bestätigung geben, von wann bis wann Ihr Auto in Reparatur ist und dass Ihnen für diese Zeit ein Leihwagen überlassen wird.

Welche Unterlagen & Infos sind erforderlich?

  • Ihre Anwohnerparkkarte im Original.
  • Die Bestätigung der Werkstatt über den Zeitraum der Reparatur Ihres Fahrzeuges und das Überlassen eines Leihwagens.
  • Sie müssen das Kennzeichen des Leihwagens angeben.

Vergessen Sie nicht, Ihre Anwohnerparkkarte aus Ihrem Fahrzeug mitzunehmen.

Was kostet eine Werkstattparkkarte?

Die Kosten für eine Werkstattparkkarte belaufen sich auf 14,30 Euro Eingabegebühr und 15 Euro Verwaltungsgebühr, also auf insgesamt 29,30 Euro. Diese Kosten kommen nur in der Kurzparkzone zustande, in der Parkstraße fallen keine Kosten an.

Tipp: Es kann günstiger sein, Ihr Leihauto für die Dauer der Reparatur in einer öffentlichen Tiefgarage zu parken.

Wie komme ich zur Werkstattparkkarte?

  1. Sie bringen die erforderlichen Unterlagen ins Referat Parkraumbewirtschaftung.
  2. Ihre original AnrainerInnenparkkarte wird im Referat Parkraumbewirtschaftung hinterlegt.
  3. Sie bezahlen die Gebühren für die Werkstattparkkarte.
  4. Das Referat stellt Ihnen eine Werkstattkarte für das Leihfahrzeug für die Dauer der Reparatur aus. Mit dieser Parkkarte können Sie Ihren Leihwagen in der angegebenen Zone für den angegeben Zeitraum parken.
  5. Nach Fertigstellung der Reparatur geben Sie die Werkstattparkkarte im Referat Parkraumbewirtschaftung ab und erhalten Ihre hinterlegte AnrainerInnparkkarte zurück.