Home LEBEN | SOZIALES SCHWANGERSCHAFT | GEBURT VORZEITIGER MUTTERSCHUTZ
Der Mutterschutz ist zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Mutter und/oder Kind im Mutterschutzgesetz geregelt.
Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.
Für die Zeit vor der 32. Schwangerschaftswoche (= vorzeitiger Mutterschutz) können bei Vorliegen von gesundheitlichen Freistellungsgründen entsprechende Freistellungszeugnisse (=vorzeitige Mutterschutz-Zeugnisse) erstellt werden.
Seit 1. Jänner 2018 ist gemäß §3 (3) MSchG vorgesehen, dass das von der werdenden Mutter vorzulegende Zeugnis grundsätzlich von einem/r Facharzt/Fachärztin für Frauenheilkunde bzw. für Innere Medizin auszustellen ist.
Die bisherigen Regelungen für die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses durch den amtsärztlichen Dienst oder den Arbeitsinspektorarzt bleiben weiterhin aufrecht.
Bei Vorsprache im Zusammenhang von medizinischen Fragestellungen im Referat Gesundheitswesen bringen Sie bitte den entsprechenden fachärztlichen Befund samt Mutter-Kind-Pass mit.
Zur Beurteilung von arbeitsplatzbezogenen Freistellungsgründen wenden Sie sich bitte an Ihren Facharzt https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_II_310/BGBLA_2017_II_310.html
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Oliver Feldmeier DW 1144