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Im Fischereigesetz 2002 werden ua folgende Bereiche des Fischereiwesens in Tirol geregelt:
Fischereireviere, Fischereischutz (Bestellung von Fischeiaufsichtsorganen), Tiroler Fischereiverband, Erlangung von Fischereikarten
Fischereikarten sind die Namenskarten und die Gastkarten. Die Fischerei-karten sind auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für die Dauer eines Kalenderjahres von jener Behörde auszustellen, in deren Sprengel das Fischereirevier, auf das sich die Befugnis zur Ausübung des Fischfanges erstreckt, zur Gänze oder zum überwiegenden Teil liegt.
Namenskarten dürfen nur an Personen ausgestellt werden, die
Gastkarten dürfen von den Fischereiausübungsberechtigten nur an Personen ausgegeben werden, die
Die fachliche Eignung ist durch eine Bestätigung des Tiroler Fischereiverbandes über die Teilnahme an einer Unterweisung nach Abs. 4 oder durch die Vorlage einer gültigen Fischereikarte eines anderen Landes oder einer Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges in einem anderen Staat nachzuweisen. Die gültige Fischereikarte eines anderen Landes oder die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges in einem anderen Staat gelten nur dann als solcher Nachweis, wenn für deren Erlangung eine fachliche Eignung erforderlich ist. Die fachliche Eignung ist bei der erstmaligen Ausstellung der Namenskarte nachzuweisen.
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