Home FÖRDERUNGEN | FINANZEN RECHNUNGSABSCHLUSS
Aufgrund der Bestimmungen des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 i.d.g.F. gem. § 71 - § 73 hat nach Ablauf eines Haushaltsjahres der Bürgermeister über die Jahresergebnisse des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes eine Haushaltsrechnung aufzustellen. Die Jahresrechnung ist nach vorheriger öffentlicher Auflegung (zwei Wochen) im Stadtmagistrat bis Ende Juni des nachfolgenden Rechnungsjahres dem Gemeinderat zur Prüfung und Erledigung vorzulegen. Der Beschlussfassung durch den Gemeinderat ist die Prüfung durch die städtische Kontrollabteilung und den gemeinderätlichen Finanzkontrollausschuss vorgeschaltet.
Die Erstellung des Rechnungsabschlusses erfolgt nach den Richtlinien der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, VRV 1997, BGBl. II Nr. 118/2007 i.d.g.F. mit der die Form der Gliederung der Rechnungsabschlüsse in den Ländern (Bestimmungen in den Landesverfassungen), in den Gemeinden (Bestimmungen in den Gemeindeordnungen bzw. Stadtrechten) und den Gemeindeverbänden (Bestimmungen in den bezüglichen Vorschriften) geregelt wird.
Der Rechnungsabschluss umfasst:
1. den Kassenabschluss, der die gesamte Gebarung nachzuweisen hat und die Gliederung erfolgt nach anfängliche Kassenbestände + Einnahmen = Ausgaben + schließliche Kassenbestände
2. die Haushaltssatzung, welche die gesamte innerhalb des Finanzjahres angefallenen Einnahmen und Ausgaben nach Gliederung des Voranschlages nachzuweisen hat. Damit erfolgt der Vergleich zwischen Voranschlag und Rechnung, der Nachweis über die Höhe der Kassenreste (Forderungen oder Schulden) und die Aussage über das finanzwirtschaftliche Ergebnis des Haushaltsjahres (Ausgleich, Überschuss oder Fehlbetrag)
3. diverse Nachweise über
Maria-Theresien-Straße 18
2. Stock
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