Laut Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz 2025 (TKKMG 2025) ist die Landeshauptstadt Innsbruck für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen (Katastrophenmanagement) im eigenen Wirkungsbereich verantwortlich.
Der Bürgermeister als Gemeindeeinsatzleiter trägt dabei die Letztverantwortung, dass Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung rasch und zielgerichtet umgesetzt werden und bereits im Vorfeld entsprechende Vorbereitungen getroffen werden.
Die zunehmende Häufigkeit und Intensität von Hochwasserereignissen stellen eine erhebliche Bedrohung für die Infrastruktur dar, insbesondere für Brücken, die zentrale Verbindungswege darstellen. Eine der größten Gefahren bei Hochwasser sind Verklausungen – Blockaden, die durch angesammeltes Treibgut entstehen und den Wasserfluss behindern. Solche Verklausungen können zu massiven Schäden an Brückenbauwerken und umliegenden Gebieten führen, indem sie die Strömung umlenken und Wasserstände drastisch erhöhen.
Gerade die Brücken in der Landeshauptstadt sind neben reinen Verkehrswegen auch für kritische Infrastruktur wie Strom-, Wasser- und Abwasserversorgung von essenzieller Bedeutung.
Die videobasierte Überwachung von vordefinierten neuralgischen Punkten entlang der Flüsse Inn und Sill erleichtert für die Gemeindeeinsatzleitung im Falle eines Hochwasserszenarios die Informationsgewinnung deutlich. Die Integration von Live-Bildern in das Lagebild ermöglicht es, rascher faktenbasierte Entscheidungen zu treffen und auf Veränderungen der Gefährdungssituation schneller zu reagieren. Zudem stellt die videobasierte Überwachung bei Rettungs- und Hilfseinsätzen (z.B. Person im Wasser) eine wichtige technische Unterstützung für die Rettungskräfte dar.
Lageplan
Rechtsgrundlage und Zweck der Datenverarbeitung
Die Installation von Kameras bei Brückenbauwerken und im Flussverlauf soll der Wahrnehmung zentraler Aufgaben der öffentlichen Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes dienen. Ziel ist insbesondere die frühzeitige Erkennung von Verklausungen zur Vermeidung von Hochwasserereignissen sowie die Unterstützung von Einsatzkräften bei der Lokalisierung von Personen in Gewässern. Die Maßnahme zielt damit vorrangig unmittelbar auf den Schutz hochrangiger Rechtsgüter, namentlich Leben, Gesundheit sowie erheblicher Sachwerte und kritischer Infrastruktur.
Die Konzeption des Systems erfolgte unter frühzeitiger und fortlaufender Einbindung des Datenschutzbeauftragten der Stadtgemeinde Innsbruck. Zudem wurde eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt, in deren Rahmen potenzielle Risiken identifiziert und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen wirksam adressiert wurden. Vor diesem Hintergrund steht nicht mehr die grundsätzliche datenschutzrechtliche Zulässigkeit in Frage, sondern es soll eine allgemeine rechtliche Bewertung unter besonderer Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Als Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung kommt Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zur Anwendung, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig ist, sofern sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die öffentliche Hand nicht nur berechtigt, sondern im Rahmen ihrer Schutzpflichten auch gehalten ist, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Ergänzend wird – insbesondere für konkrete Einsatzsituationen – auch Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO (Schutz lebenswichtiger Interessen) einschlägig sein. Flankierend sind landesspezifische Vorschriften, insbesondere die Regelungen des TKKMG 2025 und in dessen Durchführung erlassene Verordnungen, heranzuziehen, welche den Einsatz technischer Systeme zur Gefahrenprävention und zum Schutz kritischer Infrastrukturen ausdrücklich tragen. Beachtlich sind in diesem Zusammenhang die Regelungen des § 9 Abs. 1 und 2 lit. d TKKMG 2025 zu Schutz- und Notfallplänen, § 18 Abs. 2 lit. f leg. cit. im Hinblick auf die Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur wirksamen Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen sowie § 25 TKKMG in Bezug auf die Lagebildführung mit Focus auf zentrale Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur.
Maßnahmen zur Minimierung der Datengewinnung
Um die Generierung von Daten zu minimieren, sind die installierten Kamerasysteme standardmäßig deaktiviert. Eine Aktivierung findet lediglich im Katastrophen- bzw. Einsatzfall bzw. zu regelmäßigen Funktionstests statt. Selbst bei erfolgter Aktivierung werden Live-Bilder laut DIN EN 62676-4 in einer so geringen Auflösung (25px/m) generiert, dass dabei keine personenbezogenen Daten entstehen. Eine Speicherung der generierten Bilder sowie Aufnahmen in höherer Auflösung müssen durch die hierfür befugten Stellen separat angeordnet und aktiviert werden.
Rechte von Betroffenen
Nutzende haben nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Recht auf Auskunft über die sie/ihn betreffenden personenbezogenen Daten, auf Datenübertragbarkeit, auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie auf Einschränkung der oder Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer/seiner personenbezogenen Daten. Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Nutzende können diese Rechte schriftlich mit Identitätsausweis über datenschutz@innsbruck.gv.at ausüben. Weitere Informationen zum Auskunftsbegehren finden Sie in der Datenschutzinformation der Landeshauptstadt Innsbruck.
Schließlich haben Nutzende ein Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (dsb@dsb.gv.at, www.dsb.gv.at).
Die Nutzung, Zweckbindung, Speicherdauer und Weitergabe von personenbezogenen Daten
Alle personenbezogenen Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten, ausschließlich zur Bewältigung von Katastrophen und Einsatzszenarien erhoben, verarbeitet und gespeichert.
Ihre Daten werden in personenbezogener Form nur solange gespeichert, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist bzw. bis zum Ablauf etwaiger Garantie-, Gewährleistungs-, Verjährungs- und gesetzlicher Aufbewahrungsfristen, soweit dies in diesen Datenschutzbestimmungen nicht anderweitig festgelegt wird.
Änderungen und Anpassungen der Datenschutzinformation
Im Zuge der Weiterentwicklung der eingesetzten Technologien und aufgrund des Einsatzes neuer technischer Möglichkeiten wird es notwendig sein, diese Datenschutzinformation laufend den Gegebenheiten anzupassen. Änderungen in Bezug auf verwendete Technologien oder Services mit datenschutzrechtlicher Relevanz werden auf dieser Seite rechtzeitig veröffentlicht.