Naturschutz & Bewilligung

Hier finden Sie Informationen über das Naturschutzgesetz und die Beantragung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Ziel des Naturschutzes ist die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

  • ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  • ihr Erholungswert,
  • der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
  • die natürlichen Lebensräume und
  • ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

Zur Erreichung dieses Zieles sieht das Tiroler Naturschutzgesetz Bestimmungen vor zu:

  • Landschaftsschutz: Verbote, Bewilligungspflicht, Schutz der Gewässer, Schutz von Auwäldern und Feuchtgebieten, Landschaftsschutzgebiete, Ruhegebiete, Naturparks, Geschützte Landschaftsteile und Natura 2000-Gebiete
  • Landschaftspflege: zum Beispiel besondere Maßnahmen zur Pflege der Landschaft
  • Schutz der Pflanzen und Tierwelt und der unbelebten Natur: zum Beispiel Naturschutzgebiete, Geschützte Tier- und Pflanzenarten und Naturdenkmäler

Wofür kann eine naturschutz­rechtliche Bewilligung angesucht werden?

Die Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG) sind grundsätzlich nur außerhalb einer geschlossenen Ortschaft anwendbar (zum Beispiel gilt der Vogelschutz auch innerhalb einer geschlossenen Ortschaft). Die Bewilligungstatbestände werden in allgemeine und besondere Bewilligungspflichten eingeteilt.

  • Allgemeine Bewilligungstatbestände: Diese sind aufgelistet im § 6 TNSchG.
  • Besondere Bewilligungstatbestände: Zu den besonderen Bewilligungstatbeständen zählen vor allem der Gewässerschutz, die Landschaftsschutzgebiete, die Naturdenkmaler, der geschützte Landschaftsteil, die Ruhegebiete sowie die Bestimmungen für Natura 2000-Gebiete.

Wo beantrage ich eine naturschutz­rechtliche Bewilligung?

Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ist schriftlich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Die Landesregierung entscheidet über ein Ansuchen um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung wenn,

  • sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstreckt.
  • zusätzlich zur naturschutzrechtlichen Bewilligung auch eine Bewilligung nach einer bundesrechtlichen Vorschrift benötigt wird, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist.
  • zusätzlich zur naturschutzrechtlichen Bewilligung auch eine Bewilligung nach einer anderen landesrechtlichen Vorschrift benötigt wird, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist.

Welche Informationen und Unterlagen brauche ich für den Antrag?

Erforderliche Informationen:

Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung müssen Sie folgende Punkte anführen (siehe § 43 TNSchG):

  • Angaben über Art, Lage und Umfang des Vorhabens
  • Angaben, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes und des Naturhaushaltes erforderlich sind (beispielsweise Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen etc.)
  • Angaben aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes vermieden oder verringert werden können (beispielsweise landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne etc.)

Bei Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes:

  • Glaubhaftmachung, dass öffentliche Interessen die Interessen des Naturschutzes überwiegen.

Zusätzlich erforderliche Angaben für Vorhaben, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können:

  • Darstellung von Alternativen, einschließlich der sogenannten Nullvariante
  • Darstellung von Ausgleichsmaßnahmen

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis des Eigentums an den betroffenen Grundstücken (zum Beispiel Grundbuchsauszug) bzw. Zustimmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer:innen, wenn die beantragende Person nicht Grundeigentümer:in der betroffenen Grundstücke ist.
  • Ausnahme: Möglichkeit der Enteignung bzw. Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

Bei persönlicher Einbringung in Papierform müssen dem Antrag alle Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beigelegt werden. Das Online-Formular finden Sie hier: 

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