Naturschutz & Bewilligung

Hier finden Sie Informationen über das Naturschutzgesetz und die Beantragung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Was ist das Ziel des Naturschutzgesetzes?

Ziel des Tiroler Naturschutzgesetzes (TNSchG) ist es, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur zu schützen, zu pflegen und zu erhalten. Es soll sicherstellen, dass der Wert der Natur auch für zukünftige Generationen bestehen bleibt. Um dieses Ziel zu erreichen, gibt es Bestimmungen zum Landschaftsschutz. Dazu gehören der Schutz von Gewässern, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile und Natura 2000-Gebiete. Darüber hinaus werden Pflanzen, Tierarten und die unbelebte Natur durch Naturschutzgebiete, den Schutz bestimmter Pflanzen- und Tierarten sowie Naturdenkmäler geschützt.

Wofür kann eine naturschutz­rechtliche Bewilligung angesucht werden?

Das Tiroler Naturschutzgesetz zählt unter §5 TNSchG Tatbestände auf, die im gesamten Landesgebiet verboten sind. Dafür können Sie keine Bewilligung ansuchen. 

Im Gegensatz dazu gibt es manche Tatbestände, die grundsätzlich nur außerhalb geschlossener Ortschaften gelten. Diese erfordern eine Bewilligung und sind in allgemeine und besondere Bewilligungspflichten unterteilt. Die allgemeinen Bewilligungspflichten sind im §6 TNSchG aufgezählt. Zu den besonderen Bewilligungspflichten zählen zum Beispiel Gewässerschutz, Landschaftsschutzgebiete oder Naturdenkmäler.

Wie beantrage ich eine naturschutz­rechtliche Bewilligung?

Um eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erhalten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag einreichen. Diesen können Sie mit folgendem Online-Formular einbringen:

Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag?

Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung müssen Sie folgende Punkte anführen:

  • Art, Lage und Umfang des Vorhabens
  • Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück 
    oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers
  • Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate)
  • Zustimmungserklärungen des Grundeigentümers

Details zum Verfahren finden Sie im § 43 TNSchG.

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