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Grundsätzlich sind gem. Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG öffentliche Veranstaltungen bei der Behörde anzumelden. Als Veranstaltungen versteht der Gesetzgeber ...Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen...
Eine Veranstaltung gilt als "öffentlich", wenn die Besucher oder Teilnehmer vom Veranstalter nicht persönlich eingeladen wurden bzw. wenn sie gegen Entgelt zugänglich sind.
Wenn Unsicherheit besteht, ob eine Veranstaltung unter die Bestimmungen des TVG fällt oder nicht, wenden Sie sich bitte an die MA-II, Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen. Falls es sich um eine Veranstaltung im Sinne des TVG handeln, ist diese mittels Anmeldeformular bei der Behörde anzumelden.
Bei Überlassung von Grundflächen, Plätzen und Straßen der Stadt Innsbruck ist ein formloses Ansuchen an die MA IV, Referat Wirtschaft und Tourismus zu richten.
Informationen hinsichtlich betroffener Dienststellen, Kosten sowie Anmeldefristen entnehmen Sie bitte der unten angeführten Checkliste.
Straßenmusik in Innsbruck (DE)
Anlagen mit Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen und Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung oder des Wahltages errichtet oder aufgestellt und spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung oder des Wahltages entfernt werden, unterliegen keiner Anzeigenpflicht.
Museumstraße 3
4. Stock
Tel.: +43 512 5360 4407
E-Mail senden
Mo - Fr 8:00 - 12:00 Uhr
Josef Tusch DW 4408
Carina Weisl DW 4407
Maria-Theresien-Straße 18
4. Stock
Tel.: +43 512 5360 4152
Fax.: +43 512 5360 1762
E-Mail senden
Mo-Fr 8.00-10.00 Uhr
Maria-Theresien-Straße 18
2. Stock
Tel.: +43 512 5360 2116
E-Mail senden
Mo-Fr 8.00-12.00 Uhr und nach Vereinbarung
Christian Kapferer DW 2114
Brigitte Prokesch DW 2116
Stefan Schmid DW 2118