Leerstands­abgabe

Für leer stehende Gebäude, Wohnungen und Gebäudeteile ist eine Abgabe zu bezahlen.

Muss ich eine Leerstands­abgabe bezahlen?

Für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden, ist gemäß § 6 Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) eine Leerstandsabgabe zu entrichten.

Die Feststellung der Abgabepflicht obliegt den Eigentümer:innen der betreffenden Einheit. Die rechtliche Beurteilung erfolgt durch das Referat Gemeindeabgaben - Vorschreibung - Freizeitwohnsitz & Leerstandsabgabe.

Ausnahmen

Von der Abgabepflicht bestehen Ausnahmen gemäß § 7 TFLAG. Details entnehmen Sie aus der jeweils geltenden Fassung.

Wann und wie entrichte ich die Leerstands­abgabe? 

Die Leerstandsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 30. April des Folgejahres mittels Abgabenerklärung selbst zu bemessen und zu entrichten (§ 10 TFLAG).

Die Bemessungsgrundlage entspricht der Nutzfläche gemäß § 9 TFLAG sowie dem in der jeweils geltenden Verordnung der Stadt Innsbruck festgesetzten Abgabesatz. Maßgeblich ist die tatsächliche Dauer des Leerstands in ganzen Kalendermonaten.

Hinweis zur Gesetzesfassung:

Für die Abgabenerhebung ist stets die zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht maßgebliche Fassung des TFLAG anzuwenden.

Ab 1. Jänner 2026 gelten neue gesetzliche Bestimmungen.

Was gilt ab 1. Jänner 2026?

Für Wohnungen, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten keine Meldung als Hauptwohnsitz aufweisen und für die keine Ausnahme nach § 7 (TFLAG) vorliegt, ist im darauffolgenden Kalenderjahr eine Leerstandsabgabe zu bezahlen.

Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Größe, der Lage und dem Zustand der Wohnung. Künftig wird auch eine etwaige erzielbare Mieteinnahme bei der Berechnung berücksichtigt (Basismietwerteverordnung LGBl 47/2025, Anlage 1).

Die Leerstandsabgabe bleibt eine Selbstbemessungsabgabe. Die Feststellung der Abgabepflicht obliegt den Eigentümer:innen der betreffenden Einheit. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres mittels Abgabenerklärung selbst zu bemessen und zu entrichten (§ 10 TFLAG).

Die rechtliche Beurteilung erfolgt durch das Referat Gemeindeabgaben - Vorschreibung - Freizeitwohnsitz & Leerstandsabgabe.

Wer sind meine Ansprech­partner:innen?

Bei Fragen zur Selbstbemessung (Berechnung) bzw. Vorschreibung der Leerstandsabgabe wenden Sie sich bitte an das Referat Gemeindeabgaben - Vorschreibung - Freizeitwohnsitz & Leerstandsabgabe.