Bauvollendung

Bauvollendungsanzeige, Benützungsbewilligung, Abnahme der Heizanlage  und Zuweisung einer Adresse

Bauvollendungsanzeige

Sie müssen nach Abschluss der Bauarbeiten der Baubehörde, in diesem Fall dem Referat Hochbau, Brandschutz und Bauphysik, die Bauvollendung melden.

Wie mache ich eine Bauvollendungsanzeige?

  1. Sie reichen schriftlich
  2. das entsprechende Formular:
    1. Bauvollendungsanzeige - kleines Bauvorhaben (z. B. Einfamilienwohnhaus, Wintergarten, ...)
    2. Bauvollendungsanzeige - umfangreiche Bauvorhaben (z. B. Mehrfamilienhäuser, betrieblich genutzt Gebäude, ...)
  3. innerhalb von zwei Jahren für ein bauanzeigepflichtiges Bauvorhaben
  4. innerhalb von vier Jahren für bewilligungspflichtige Bauvorhaben
  5. eine Bauvollendungsanzeige
  6. beim Referat Hochbau, Brandschutz und Bauphysik ein.

In bestimmten Fällen müssen Sie auch um die Erteilung der Benützungsbewilligung ansuchen.

Sie müssen Ihr Bauvorhaben innerhalb von vier Jahren ab Baubeginn vollenden, ansonsten erlischt die Baubewilligung. Unter bestimmten Umständen kann einmalig um eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist angesucht werden (siehe § 35 Abs. 3 TBO).

Bei Fragen oder Unsicherheiten, melden Sie sich bitte bei Ihrer/m zuständige/n SachbearbeiterIn im Referat Hochbau, Brandschutz und Bauphysik.

Benützungsbewilligung

Manche Anlagen brauchen eine Benützungsbewilligung, auch Kollaudierung genannt. Ob Sie eine Benützungsbewilligung brauchen, hängt von der Art des Gebäudes ab. Bei manchen Gebäuden erfolgt außerdem eine Abnahme vor Ort.

Eine Benützungsbewilligung brauchen jedenfalls:
  • Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen
  • betrieblich genützte Gebäude, sofern sie nicht einer Betriebsanlagengenehmigung bedürfen
  • Gebäude mit mehr als sechs Wohneinheiten (Wohnanlagen)

Bitte erkundigen Sie sich bei der/dem zuständigen SachbearbeiterIn im Referat Hochbau, Brandschutz und Bauphysik, ob Sie eine Benützungsbewilligung benötigen.

Abnahme der Heizanlage

Vor der ersten Inbetriebnahme von Heizanlagen muss das Protokoll über die Abnahmeprüfung gem. Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung an das Amt Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht gesendet werden.

Vergabe einer Adresse & Hausnummer

Zu Beginn eines Bauverfahrens oder über Antrag von BürgerInnen vergibt das Referat Vermessung und Geoinformation - Hausnummernzuweisung neue Adressen & Hausnummern. Das Referat informiert darüber betroffene Dienststellen, Einsatzorganisationen, Unternehmen und BürgerInnen und führt die entsprechenden Registereinträge durch.

Hausnummerntafel

Für die Herstellung, Ausgabe oder Montage der Hausnummerntafel wenden Sie sich bitte an die Innsbrucker Immobilien Gesellschaft (IIG).