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Das Forstgesetz 1975 regelt ua. die forstliche Raumplanung, die Erhaltung des Waldes, Maßnahmen des Forstschutzes, die Waldteilung, die Waldverwüstung (zB Ablagerungen im Wald), Nutzung der Wälder, das Rodungsverfahren uvm.
Unter einer Rodung versteht das Forstgesetz die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als der Waldkultur (§ 17 Abs. 1 FG). Dies setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer Fällung von Bäumen kommt.
Von der Bezirksverwaltungsbehörde können folgende Ausnahmen vom Rodungsverbot erteilt werden.
Maria-Theresien-Straße 18
3. Stock
Tel.: +43 512 5360 3203
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Mo-Fr 08.00-12.00 Uhr und nach Terminvereinbarung
Dietmar Hofer DW 3207