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Ziel des Naturschutzes ist der Schutz, die Pflege und der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur in all ihren Erscheinungsformen. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt. Zur Erreichung dieses Zieles sieht das Tiroler Naturschutzgesetz Bestimmungen des Landschaftsschutzes (Schutz der Gewässer, Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsteile, Natura 2000-Gebiete) sowie zum Schutz der Pflanzen und Tierwelt und der unbelebten Natur (Naturschutzgebiete, Geschützte Pflanzen und Tierarten, Naturdenkmäler) vor.
Das Tiroler Naturschutzgesetz unterscheidet zwischen Tatbestände die im gesamten Landesgebiet verboten sind (§ 5 TNSchG), und Tatbeständen, die grundsätzlich nur außerhalb geschlossener Ortschaften gelten, für die eine Bewilligung erteilt werden kann. Unterteilt können diese in allgemeine und besondere Bewilligungspflichten (zB Gewässerschutz, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler usw.)
Allgemeine Bewilligungstatbestände
Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Die Antragsunterlagen sind in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.
Die Angaben, die ein entsprechender Antrag enthalten soll, sind im § 43 Tiroler Naturschutzgesetz angeführt.
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