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Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach den Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetzes (§ 33 Abs. 2) auf Antrag des Betroffenen zu Lebzeiten bzw. der Angehörigen nach dessen Ableben eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Beisetzung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes auf einem privaten Grundstück erteilen.
Die Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Beisetzungsortes (Grundstückes)
Die erforderlichen Angaben und Unterlagen können dem Antragsformular entnommen werden.
Maria-Theresien-Straße 18
3. Stock
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Wolfgang Wallnöfer DW 3205