Informationsweiterverwendung
Informationsweiterverwendung
Zusammenfassung
Mit der Richtlinie 2003/98/EG (PSI-Richtlinie) wurde von der EU ein Rechtsrahmen für den Zugang zu den von der öffentlichen Verwaltung laufend produzierten Dokumenten und Daten geschaffen. In Österreich wird die Umsetzung dieser Richtlinie durch ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze geregelt. Das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz (TIWG) ist unter anderem auch auf die öffentliche Stelle "Stadt Innsbruck" anzuwenden.
Dokumente im Sinne des TIWG stellen Inhalte jeder Art, unabhängig von der Form des Datenträgers, dar. Als "Weiterverwendung" im Sinne des TIWG wird die Nutzung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden und sich vom ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen sie erstellt wurden unterscheiden, durch Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke verstanden.
Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass seitens der Stadt Innsbruck keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung besteht. Weiters ist die Stadt Innsbruck nicht verpflichtet, Dokumente zu deren Weiterverwendung neu zu erstellen, weiterzuführen, anzupassen oder weiter zu entwickeln. Werden Dokumente bereitgestellt, sind die gesetzlichen Vorgaben des TIWG zwingend einzuhalten. Auch die Richtlinien über die Standardnutzungsbedingungen und über die Standardentgelte müssen Beachtung finden.
Falls jemand Dokumente der Stadt Innsbruck weiterverwenden will, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Zu diesem Zwecke steht ein Online-Antragsformular auf der Homepage zur Verfügung. Im Antrag müssen Inhalt, Umfang und Zweck der Weiterverwendung genau beschrieben sein. Ist dies nicht der Fall, wird seitens der Stadt unter Setzung einer längstens zweiwöchigen Frist zur Präzisierung ein Verbesserungsauftrag erteilt. Wird dem Antrag nur teilweise oder überhaupt nicht entsprochen, kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung die Erlassung eines Bescheides verlangt werden. Dieses Begehren ist schriftlich bei der betreffenden Dienststelle oder beim Stadtmagistrat einzubringen und zu begründen. Im Falle, dass der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Bescheiderlassung teilweise oder gänzlich abgewiesen wird, oder mit dem festgestellt wird, dass das unterbreitete Vertragsangebot den Bestimmungen des TIWG entspricht, kann Klage bei Gericht erhoben werden. Mit der Klagseinbringung tritt der Bescheid außer Kraft.
Detaillierte Informationen können den Richtlinien über die Standardentgelte und Standardnutzungsbedingungen, so wie den Ausführungen über die Begriffsbestimmungen, das Verfahren und den Rechtsschutz entnommen werden.
Links
Richtlinien für Standardentgelte und für Standardnutzungsbedingungen
TIWG (LGBl. Nr. 4/2007)
Informationsweiterverwendung des Bundes (Informationsweiterverwendungsgesetz-IWG)
PSI-Richtlinie (eur-lex Portal)
PSI-Homepage der Europäischen Kommission (englisch)
ePSIplus (Europäisches PSI-Netzwerk; englisch)

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