Kommunalsteuer
Kommunalsteuer
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die in einem Monat Dienstnehmer/innen einer im Inland gelegenen Betriebsstätte gewährt werden. Dienstnehmer/innen sind in einem Dienstverhältnis stehende Personen im Sinne des § 47 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988. Steuerpflichtig sind Unternehmer/innen (natürliche Personen oder auch Personengemeinschaften). Unternehmer/in ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Als Unternehmer/in gelten weiters:
Stiftungen
Mitunternehmerschaften
Sonstige Personengesellschaften
Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz 196
Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit der Unternehmer/innen. Unternehmen ist auch eine Personenvereinigung, die nur ihren Mitgliedern gegenüber tätig wird. Die Kommunalsteuer ist von den Unternehmen selbst zu berechnen und abzuführen.
Kommunalsteuer - Erfassungsbogen für die Anmeldung eines Unternehmens - ONLINE
Kommunalsteuer - Erfassungsbogen für die Anmeldung eines Unternehmens

Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlagen für sämtliche Betriebsstättengemeinden im Bundesgebiet

Kommunalsteuererklärung im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte

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